In einer spontanen Eingabe vom 9. März 2010 erwidert die Klägerin, dass gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Recht gar keine Subrogation stattgefunden habe, sondern dass sie gestützt auf Art. 56a BVG den Regress aus eigenem Recht ausübe. Im Übrigen stellt sie den Verfahrensantrag, dass, falls das Kantonsgericht andere Fragen als diejenige der Aktivlegitimation der Klägerin in Bezug auf die auf Art. 52 BVG gestützten Ansprüche behandeln möchte, seien diese Fragen zu präzisieren und der Klägerin eine angemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen.