Der Beklagte hingegen verneinte am 15. Februar 2010 in seiner Antwort auf diese Stellungnahme die Aktivlegitimation der Klägerin und bestritt die Gültigkeit der Abtretung der D.________-SS zugunsten der Klägerin und bringt zudem vor, dass spätestens mit der letzten Zahlung der Klägerin eine Subrogation der Klägerin in die Rechte der D.________-SS stattgefunden habe, weshalb die D.________-SS ihre Rechte im Jahr 2006 gar nicht mehr an die Klägerin abtreten konnte.