D. Das tagende Gericht nimmt das Verfahren am 15. Mai 2009 wieder auf. Am 26. November 2009 wird der Klägerin eine Frist für die Einreichung einer Stellungnahme hinsichtlich der Aktivlegitimation gesetzt. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 bejaht die Klägerin ihre Aktivlegitimation mit der Begründung, dass die Ansprüche gemäss Art. 52 BVG abgetreten werden können und dass in casu eine gültige Abtretung vorliege.