C. Die dagegen von der Klägerin am 3. November 2008 beim Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde von diesem mit Urteil vom 16. April 2009 gutgeheissen und die Sache an das tagende Gericht zurückgewiesen, damit nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die Klage neu entschieden werde. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Ansprüche der Klägerin aus Art. 56a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) verjährt sind. Hingegen seien die Ansprüche aus Art. 52 BVG – soweit die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen ist, was noch zu prüfen sei – noch nicht verjährt.