__ (nachfolgend: der Beklagte) und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 5 Mio. Franken zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Juli 1997, unter Vorbehalt der Nachklage, da dieser das Stiftungsvermögen zweckentfremdet habe, die Pflichten bei der Anlage von Vorsorgegeldern, die Treuepflicht und die Buchführungsvorschriften sowie den Grundsatz der paritätischen Verwaltung verletzt habe. Diese Klage wurde vom Kantonsgericht, Sozialversicherungsgerichtshof, mit Entscheid vom 16. September 2008 abgewiesen, da die Ansprüche der Klägerin verjährt seien.