Gemäss Art. 2 der Stiftungsstatuten der D.________-SS, gewährten die beiden Versicherungsgesellschaften ihr, gemäss Vereinbarung, auf den Kollektivversicherungsverträgen sogenannte Policendarlehen (Vorauszahlungsdarlehen), womit faktisch die Ansprüche der versicherten Arbeitnehmer belehnt wurden. Die dadurch erhaltenen Gelder wurden durch die D.________-SS via Übernahme von Anteilsscheinen der D.________-AS wiederum nach dem oben erwähnten Prinzip in Bauten und Bauland investiert. Die D.________-AS gewährte auch Aktivdarlehen, welche teilweise im Zusammenhang mit den Immobilienprojekten standen.