{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-158_2012-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_158_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_158", "Checksum": "adb8bac09a596837592e2a3a4f7be657"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["605 2009 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2012 605 2009 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2012 605 2009 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (TarifVJ; SGF 150.12) verweist für die Festsetzung der Parteientschädigung in Klagesachen auf das zur Anwendung\nkommende Zivilrecht. Art. 5 Abs. 2 des ehemaligen Tarifs der als Parteikosten in Zivilsachen geschuldeten Anwaltshonorare und -auslagen vom 28. Juni 1988 bzw. der in\nseinem massgeblichen Inhalt gleichlautende Art. 66 Abs. 2 lit. d des Justizreglements\nvom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) sieht vor, dass sich der Grundtarif von 230\nFranken pro Stunde für einen Streitwert von 3 Mio. Franken um 250% erhöht; dieser\nSatz erhöht sich je weitere 500'000 Franken bis zum Betrag von 17 Mio. Franken, gemäss Abstufung im Anhang 2; der Streitwert wird auf die nächsttieferen 500'000 Franken\nabgerundet. Art. 66 Abs. 3 JR sieht vor, dass für die Berechnung des Streitwertes nach\nAbs. 2 die Regeln von Art. 91 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272)\nzur Anwendung kommen. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das\nRechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. In diesem Sinne bereits F. HOHL, Procédure civile, Tome II, Bern 2002,\nN. 1837.\n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten den Ersatz des von ihm verursachten Schadens in\nder Höhe von 5 Mio. Franken. Dies stellt somit den Streitwert dar. Gemäss Anhang 2 des\nJR erhöht sich der Stundentarif von 230 deshalb um 264.28% und beläuft sich auf\n837.85 Franken. Aufgrund der aussergewöhnlichen Komplexität des vorliegenden Falles\nund der in ihrem Hauptpunkt gutgeheissenen Klage rechtfertigt es sich der Klägerin eine\nEntschädigung von 45 Stunden und somit den Betrag von 37'703.25 Franken zuzusprechen, wobei dieser Betrag ebenfalls die Auslagen umfasst. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer wird auf einem Anteil von 4/5 der alte bis Ende 2010 gültige Mehrwertsteuersatz\nvon 7.6% verwendet und auf einem Anteil von 1/5 der seit 2011 gültige Satz von 8%.\nDamit beträgt die Mehrwertsteuer 2'895.60 Franken (2'292.35 Franken + 603.25 Franken), was einen Totalbetrag von 40'598.85 Franken ergibt, welcher zu Lasten des Klägers\ngeht.\n- 44 -\n\nD e r H o f e r k e n n t :\n\nI. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. Der Beklagte wird dazu verpflichtet, der\nKlägerin den verursachten Schaden in der eingeklagten Höhe von 5 Mio. Franken zu\nerstatten, zuzüglich Zins von 5% seit dem 2. November 2005.\n\nII. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\nIII. Der Klägerin wird eine Parteientschädigung von 37'703.25 Franken, zuzüglich der\nMehrwertsteuer von 2'895.60 Franken (7,6 % von 30'162.60 Franken bzw. 8% von\n7'540.65 Franken), zugesprochen. Der gesamte Betrag von 40'598.85 Franken geht\nzulasten des Beklagten.\n\nGegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim\nBundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch\nunterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und\nunterschrieben werden. Sie müssen die Gründe angeben, weshalb Sie die Änderung\ndieses Urteils verlangen. Damit das Bundesgericht Ihre Beschwerde behandeln kann, sind\ndie verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen\nBriefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich\nkostenpflichtig.\n\nGivisiez, 24. Februar 2012/BSC/dcu\n\nDie Gerichtsschreiberin: Der stellvertretende Präsident:\n"}