{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-158_2012-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_158_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_158", "Checksum": "adb8bac09a596837592e2a3a4f7be657"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2012 605 2009 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2012 605 2009 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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November 2005.\n\nb) Es werden gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der\nKostenlosigkeit des Verfahrens keine Gerichtskosten erhoben.\n\nc) Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für\nProzessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht (Art. 73 Abs. 2 BVG) nicht geregelt.\nGrundsätzlich kommt deshalb kantonales Recht zur Anwendung. Das Bundesgericht hat\nindessen den in Art. 61 lit. g ATSG festgelegten Grundsatz, wonach der obsiegende\nSozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, auch im\nerstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge für anwendbar erklärt. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz ist analog zur Kostenfreiheit und in\nPräzisierung der bisherigen Rechtsprechung für sämtliche Sozialversicherungszweige für\nFälle vorzusehen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 126 V 143 Erw. 4b). Beim Verfahren vor Bundesgericht besteht ebenfalls der Grundsatz, dass Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten\nOrganisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn sie in\nihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Dies gilt auch für die Träger oder Versicherer\nder beruflichen Vorsorge gemäss BVG (BGE 126 V 143 Erw. 4a; Urteil des BGer\n8C_186/2008 vom 4. November 2008 Erw. 4.2). Es wurden aber auch immer Ausnahmen\nvorgesehen, so namentlich wenn die besondere Art des Prozesses die Zusprechung von\nParteikosten rechtfertigt. Eine derartige Ausnahme wird in Verfahren um Rückforderungen des Sicherheitsfonds für sichergestellte Leistungen bejaht (in der amtlichen Sammlung nicht publizierte Erw. 7 des Entscheides 9C_920/2008 [BGE 135 V 163] mit Hinweisen). Ein anderes Beispiel sind die Haftungsprozesse nach Art. 52 BVG. Denn es sei\neiner Vorsorgeeinrichtung nicht zuzumuten, ihre Anwaltskosten selbst tragen zu müssen,\nwelche sie auf sich nehmen musste, um Ersatz von jenen zu bekommen, welche sie\ngeschädigt haben (BGE 128 V 124 Erw. 5b). Es gibt keinen ersichtlichen Grund, weshalb\ndiese Ausnahme nicht auch für das kantonale Verfahren gelten soll, weshalb es sich\nrechtfertigt die vorerwähnte Rechtsprechung zu Art. 61 lit. g ATSG um eine Ausnahme zu\nerweitern. Ferner deckt sich eine solche Lösung auch mit dem kantonalen Prozessrecht,\nwelches in Art. 139 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) bei besonderen Umständen ebenfalls eine Parteientschädigung zulässt.\n\nGemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügt das kantonale Gericht über\neinen weiten Ermessensspielraum in Bezug auf die Festsetzung der Parteientschädigung.\nIm Rahmen seines Ermessens hat es für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars\ndie Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und\nden Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen. Die Wichtigkeit der Streitsache entscheidet sich nicht nach dem frankenmässigen Streitwert im zivilprozessualen Sinne.\nIndessen darf das wirtschaftliche Interesse an der Streitsache mit berücksichtigt werden.\nBei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwandes darf der Sozialversicherungsrichter\nauch beachten, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilprozess von\n- 43 -\n\nder Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit\ndes Anwalts erleichtert wird. Dessen Tätigkeit soll nur insoweit berücksichtigt werden, als\nsich der Anwalt bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält,\nunter Ausschluss nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte. Im Weiteren fallen Bemühungen, welche der Anwalt vor der Einleitung des Prozesses unternommen hat, bei\nder gerichtlichen Festsetzung seines Honorars ausser Betracht (BGE 114 V 83 Erw. 4b\nmit Hinweisen).\n\n"}