{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-158_2012-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_158_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_158", "Checksum": "adb8bac09a596837592e2a3a4f7be657"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2012 605 2009 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2012 605 2009 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Hinsichtlich von Art. 754 OR\nunterliegt die Bemessung des Schadenersatzes den Regeln des allgemeinen Haftpflichtrechts, insbesondere den Art. 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 OR. Als Grundsatz gilt, dass der\nSchaden vollständig gedeckt werden muss. Dazu gehört ein Schadenszins von 5%\n(P. WIDMER / O. BANZ, Kommentar zu Art. 754 OR in H. Honsell / N. P. Vogt / R. Watter,\nBasler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, Art. 530–1186\nOR, 2. Aufl. 2002, N. 51 zu Art. 754 OR mit Hinweis auf unveröffentlichen Entscheid des\nBGer 4C.117/1999 vom 16. November 1999, Erw. 5c).\n\nb) Trotz des Fehlens einer expliziten Regelung der Verzugszinsen im Bereich von\nArt. 52 BVG ist hier analog zur Regelung bei der Verantwortlichkeit im Aktienrecht vom\nBeklagten ein Zins von 5% geschuldet. Eine andere Lösung wäre im vorliegenden Fall\nauch stossend. Wie gesehen, musste sich der Beklagte aufgrund seiner besonderen\nKenntnisse im Bereich der beruflichen Vorsorge von Beginn an der Verfehlungen der\nD.________ bewusst gewesen sein. Im Gegensatz zum Antrag der Klägerin kann der\nZinslauf aber gemäss vorstehender Rechtsprechung erst mit der gehörigen\nGeltendmachung eines fälligen Anspruchs beginnen. In casu geschah dies mit Schreiben\nvom 2. November 2005, mit welchem die Klägerin dem Beklagten ihre Ansprüche mit\n- 41 -\n\nausführlicher Begründung schriftlich mitgeteilt hat, weshalb vom Beklagten erst ab\ndiesem Datum und nicht bereits ab dem 30. Juli 1997 ein Zins von 5% geschuldet ist.\n\n8. Schliesslich gilt es über die am 26. November 2010 beantragte Streitverkündung an\ndie ehemalige Revisionsstelle H.________ sowie ans BSV zu entscheiden.\n\na) Im Rahmen von Art. 52 AHVG kann der ins Recht gefasste nicht potenziell mithaftende Dritte, welcher von der Ausgleichskasse nicht in Anspruch genommen wurden,\nden Streit verkünden (BGE 134 V 306 Erw. 3.2 mit Hinweisen; ebenso KIESER, a. a. O.,\nN. 48 zu Art. 52 BVG). Die Begründung geht dahin, dass das Sozialversicherungsgericht\nnicht zuständig ist, die Frage des (internen) Rückgriffs zu prüfen; wird diese Rechtsprechung auf die Haftung nach Art. 52 BVG übertragen, bedeutet dies, dass auch in\ndiesem Verantwortlichkeitsverfahren eine Streitverkündung nicht zulässig ist. Was die\n(von der Behörde ausgehende) Beiladung betrifft, zielt diese darauf ab, dass eine weitere\nPerson mit gleichen Rechten und Pflichten wie die bisherigen Parteien zum Prozess\nhinzutritt (und in der Folge auch die Befugnis erhält, Rechtsmittel zu ergreifen); eine\nsolche Beiladung erscheint gegenüber andern regresspflichtigen Personen nicht möglich,\nweil es in der Entscheidungsbefugnis der Vorsorgeeinrichtung steht, gegen welche Person\nsie einen Verantwortlichkeitsanspruch geltend machen will (KIESER, a. a. O., N. 48 zu\nArt. 52 BVG).\n\nIm nicht veröffentlichten Urteil vom 30. Juni 2000 in Sachen H. (H 327/98) hat sich das\nEVG nochmals eingehend mit der Frage der Zulässigkeit der Streitverkündung im\nSchadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG befasst und an seiner bisherigen Rechtsprechung (BGE 119 V 87 Erw. 5b, 112 V 261), wonach das zivilprozessuale Institut der\nStreitverkündung der Verwaltungsrechtspflege fremd sei, festgehalten. Unter anderem\nwies es in der Begründung darauf hin, dass der Regress unter Solidarhaftpflichtigen\ngegen von der Ausgleichskasse nicht erfasste Arbeitgeberorgane oder gegen Dritte keine\nbundessozialversicherungsrechtlichen Beziehungen beschlage und daher nicht in die\nsachliche Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichte falle. Es dürfe auch nicht\nübersehen werden, dass im Verwaltungsprozess das Institut der Beiladung im Grunde\ngenommen die Funktion der Streitverkündung übernehme. Eine solche Beiladung stehe\njedoch nicht im Belieben des Dritten oder einer Partei, sondern könne einzig auf Antrag\neiner Partei, des Beizuladenden oder von Amtes wegen von der Rechtsmittelbehörde\nmittels einer prozessleitenden Verfügung angeordnet werden. Somit nütze auch der Verweis auf kantonales Zivilprozessrecht – welches die Streitverkündung zulasse – nichts, da\ndas Bundessozialversicherungsrecht die Streitverkündung nicht zulasse (Entscheid des\nEVG H 134/00 vom 3. November 2000 Erw. 3b mit Hinweisen).\n\nSchliesslich kann der Träger der Aufsichtsbehörde nicht Adressat von Verantwortlichkeitsansprüchen nach Art. 52 BVG sein; dessen Verantwortlichkeit richtet sich nach dem anwendbaren Staatshaftungsrecht (U. MEYER / L. UTTINGER in Handkommentar, N. 19 zu\nArt. 73 BVG).\n\nb) Aus der vorstehenden Rechtsprechung sowie der erwähnten Lehre ist ersichtlich,\ndass eine Streitverkündung im Rahmen von Art. 52 BVG nicht möglich ist. Hinsichtlich\nder Kontrollstelle H.________ ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die D.________-SS\n(Verfahren BV.2001.00077) als auch die Klägerin (Verfahren BV.2000.00035) vor dem\nSozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bereits Klage gegen die H.________\nerhoben haben und dass diese Verfahren mittels Vergleich abgeschlossen wurden\n(Verfügungen vom 3. Juni 2003). Zudem ist die Aufsichtsbehörde – vorliegend das BSV –\nsowieso von der Verantwortlichkeit nach Art. 52 BVG ausgeschlossen. Unter diesen\n- 42 -\n\nUmständen werden die Anträge auf Streitverkündung an die H.________ und das BSV\nnicht gewährt.\n\n"}