{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-158_2012-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_158_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_158", "Checksum": "adb8bac09a596837592e2a3a4f7be657"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2012 605 2009 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2012 605 2009 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Zudem ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der\nBeklagte aufgrund seiner umfangreichen BVG-Kenntnisse sich der durch die D.________\nbegangenen Verfehlungen und Fehlentscheide bewusst gewesen sein musste und es\ndeshalb nicht genügen kann, darauf hinzuweisen, die Kontrollstelle sowie auch die\nAufsichtsbehörde hätten über Jahre nie etwa moniert. Schliesslich unterlässt es der\nBeklagte auch substanziiert darzulegen, inwiefern das Verhalten der Kontrollstelle und\ndes BSV zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges führte. Er begnügt sich in\nBezug auf die Kontrollstelle damit, dass diese die Geschäftsberichte jeweils genehmigt\nhätte und in Bezug auf das BSV, dass dieses die Statuten im Jahr 1984 akzeptiert und\ndavon Kenntnis hatte, dass die D.________ einseitig in Immobilien investierte und dass\ndie erhaltenen Policendarlehen zur Übernahme von M.________-Anteilscheinen\nverwendet würden.\n\nAllenfalls käme vorliegend eine Reduktion der Haftung aufgrund eines Mitverschuldens\nSeitens der Kontrollstelle und des BSV in Frage. Diese Frage kann aber offengelassen\nwerden, da vom Beklagten vorliegend einzig 5 Mio. Franken eingefordert werden und sich\nder verursachte Gesamtschaden wie gesehen auf über 50 Mio. Franken beziffert.\n\nSchliesslich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch gegen die H.________ und\ndas BSV Klagen eingeleitet wurden. Das Verfahren gegen die Kontrollstelle H.________\nendete im Mai 2004 mit einem Vergleich. Daraus ergab sich ein Erlös von 2.677 Mio.\nFranken, welcher der Klägerin überwiesen wurde, gemäss dem \"Bericht der Kontrollstelle\nmit Jahresrechnung per 31. Dezember 2003\" vom 24. Oktober 2005. Das von der\nD.________-SS eingeleitete Verfahren gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft\nwegen Verletzung der gesetzlichen Aufsichtspflichten ist weiter hängig, gemäss dem\n\"Bericht der Kontrollstelle mit Jahresrechnung per 31. Dezember 2009\" vom 2. Dezember\n2010.\n\nh) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Verantwortung des Beklagten in\ncasu für den der Klägerin verursachten Schaden gegeben ist. Das pflichtwidrige Verhalten\nist auch dem Beklagten vorzuwerfen, das Verschulden sowie auch der Kausalzusammenhang sind gegeben. Und dies sowohl bei Bejahung wie auch bei Verneinung einer faktischen materiellen Mitgliedschaft bei der D.________-AS. Wie bereits erläutert, steht dies\nauch nicht im Widerspruch zum vorerwähnten Entscheid B 15/05 des Bundesgerichts, da\ndarin das Bundesgericht explizit festgehalten hat, allenfalls hafte der Beklagte persönlich\naus Art. 52 BVG.\n\nDa es somit erstellt ist, dass der Beklagte aus Art. 52 BVG haftet, besteht somit auch\neine Forderung der D.________-SS gegenüber dem Beklagten, welche an die Klägerin\nzediert werden konnte und damit ist im Ergebnis die Aktivlegitimation der Klägerin in\ncasu auch hinsichtlich der Ansprüche aus Art. 52 BVG gegeben.\n- 40 -\n\n7. Es stellt sich weiter die Frage, ob die Klägerin auch, wie von ihr beantragt, Anrecht\nauf einen Zins von 5% seit dem 30. Juli 1997 hat.\n\na) Im Privatrecht gilt eine generelle Verzugszinspflicht, sobald der Schuldner in\nVerzug ist (Art. 104 OR). Analog zum Privatrecht gilt im Verwaltungsrecht als allgemeiner\nRechtsgrundsatz, dass der Schuldner Verzugszinsen zu bezahlen hat, wenn er mit der\nZahlung in Verzug ist, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (BGE 101 Ib 252\nErw. 4b; ASA 68 S. 518, 2A.137/1998 Erw. 3a; Urteil 2C_546/2008 vom 29. Januar 2009\nErw. 3.2; U. HÄFELIN / G. MÜLLER / F. UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.\n2006, N. 755 ff.). Im Privatrecht liegt Verzug vor, wenn die Forderung fällig und gemahnt\nist oder sich ein bestimmter Verfalltag aus Verabredung oder Kündigung ergibt (Art. 102\nOR). Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen beginnt mangels spezialgesetzlicher Regelung\ndie Verzugszinspflicht mit der gehörigen Geltendmachung eines fälligen Anspruchs (BGE\n93 I 382 Erw. 3; Urteil 2P.383/1995 vom 21. Oktober 1996 Erw. 4c/bb; M. IMBODEN /\nR. A. RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. Aufl. 1986,\nNr. 31.B.IV S. 189, und R. A. RHINOW / B. KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1990, Nr. 31.B.IV S. 93; B. KNAPP, Précis de droit\nadministratif, 4. Aufl. 1991, S. 167 f.). In jedem Fall ist eine individualisierbare und\neinklagbare Forderung vorausgesetzt. Im Sozialversicherungsrecht hat allerdings vor\ndem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil\ndes Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die Rechtsprechung eine Verzugszinspflicht grundsätzlich verneint, wenn sie nicht gesetzlich vorgesehen war (BGE 119 V 78,\n101 V 114 Erw. 3; vgl. auch Urteil des EVG K 40/05 Erw. 4.1). Mit der Bestimmung von\nArt. 26 ATSG (welche im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht gilt) ist für bestimmte\nFälle eine Verzugszinspflicht statuiert worden. Die Rechtsprechung hat daraus geschlossen, dass in den anderen, im Gesetz nicht genannten Fällen, keine Verzugszinspflicht besteht (Urteil des EVG K 40/05 Erw. 4.3). Trotzdem hat die Rechtsprechung aber\nauch festgehalten, dass im Bereich der beruflichen Vorsorge, der Schuldner, der sich in\nVerzug befindet, Verzugszinsen schuldet (BGE 130 V 414 Erw. 5.1, bestätigt in Urteil des\nBGer 9C_308/2011 vom 13. Dezember 2011 Erw. 6.1).\n\n"}