{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-158_2012-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_158_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_158", "Checksum": "adb8bac09a596837592e2a3a4f7be657"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2012 605 2009 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2012 605 2009 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Zudem, ebenfalls wie aufgezeigt, stimmten jeweils alle\nStiftungsratmitglieder, somit auch jene der D.________-SS, den Anlageentscheiden zu.\nFerner hätte der Beklagte auch rein unter dem Gesichtspunkt der D.________-SS\naufgrund seiner besonderen Kenntnisse im BVG-Bereich klar erkennen müssen, dass das\nSystem gegen diverse Bestimmungen verstiess, weshalb auch bei Verneinung einer\nfaktischen materiellen Mitgliedschaft bei der D.________-AS ihm die vorgenannten\nRechtsverletzungen anzulasten sind.\n- 38 -\n\nBei dieser Rechtslage kann es offenbleiben, ob der Beklagte auch seine Treuepflichten\nsowie die gesetzlichen Buchführungsvorschriften verletzt hat.\n\nf) Hinsichtlich des Verschuldens genügt im Rahmen von Art. 52 BVG, wie gesehen,\nbereits leichte Fahrlässigkeit. Diese liegt bei geringfügiger Verletzung der erforderlichen\nSorgfalt vor, das heisst, wenn vom Sorgfaltsmassstab, den ein gewissenhafter und sachkundiger Stiftungsrat in einer vergleichbaren Lage bei der Erfüllung der ihm übertragenen\nAufgaben beachten würde, abgewichen wird, wobei auch die Fachkenntnisse der in Anspruch genommenen Person zu berücksichtigen sind.\n\nWie vorne dargestellt, vermag nicht einmal die Abwesenheit eines Stiftungsrates anlässlich einer Sitzung, während welcher ein für die Stiftung negativer Entscheid gefällt wurde,\nihn grundsätzlich von seiner Verantwortung zu entlasten. Zudem, wenn ein Stiftungsrat –\naktenmässig feststehend – einer bestimmten Entscheidung nicht zugestimmt hat, wirkt\nsich dies bei der Verantwortlichkeit nach Art. 52 BVG nur dann aus, wenn er in der Anschlussperiode – soweit das schädigende Verhalten andauert – seine Haltung auch nach\naussen demonstriert, d. h. grundsätzlich zurücktritt.\n\nIn Bezug auf den Beklagten steht fest, dass er am überwiegenden Grossteil der stattgefundenen SR-Sitzungen und Stiftungsversammlungen teilgenommen hat. Zudem ist in\nden umfangreichen Akten, soweit ersichtlich, keine Stelle zu finden ist, wonach er mit\nden bzw. einem bei der D.________ getroffenen Entscheiden nicht einverstanden\ngewesen wäre. Und dies sowohl in Bezug auf die D.________-SS als auch in Bezug auf\ndie D.________-AS. Ferner verfügte er erwiesenermassen über grosse Fachkenntnisse in\nBVG-Angelegenheiten, und hat sogar als der BVG-Spezialist der D.________ zu gelten,\nweshalb sein Verschulden zu bejahen ist.\n\nDaran ändert auch die Tatsache nichts, dass es wohl richtig ist, dass er in der Endphase\nder D.________ ab Ende 1994 versuchte, die beschlossene Desinvestition\ndurchzuführen, um Schlimmeres zu verhindern. Denn immerhin war es auch der Beklagte\ngewesen, der als Mitglied der Arbeitsgruppe \"Ertragssituation\" noch im August 1993 ein\naktives Weitermachen propagierte.\n\nAuch nützt dem Beklagten der Einwand nichts, die Tätigkeiten seien jeweils durch die\nKontrollstelle H.________ sowie auch lange Zeit durch das BSV abgesegnet worden,\nweshalb diese auch ihren Teil an dem schlussendlich durch die D.________ verursachten\nSchaden beigetragen hätten. Auch wenn dem so wäre, so ändert dies nichts an der\nTatsache und ist auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin einen Teil des\nverursachten Schadens vom Beklagten, welcher Organ der D.________ war, einfordert.\n\ng) Auch der im Rahmen von Art. 52 BVG erforderliche Kausalzusammenhang ist\nvorliegend zu bejahen. Der Beklagte war, wie dargestellt, auch immer bestens im Bild\nüber die Tätigkeiten der D.________-AS, als deren faktisches SR-Mitglied er zu gelten\nhat und als solcher jeweils auch den Investitionsentscheiden zugestimmt hat. Ferner ist\nerneut auf sein umfassendes Wissen in Bezug auf BVG-Angelegenheiten hinzuweisen,\nweshalb er gehalten gewesen wäre, auf die Verfehlungen hinzuweisen, namentlich in\nBezug auf die nicht BVG-konformen Anlageentscheide. Ferner ist eine unvorsichtige\nVermögensverwaltung immer adäquat kausal.\n\nEs zwar sehr wohl richtig, dass er nicht alleine, sondern zusammen mit den übrigen SR-\nMitgliedern die Entscheide getroffen hat und dass bis zu deren Rücktritt es namentlich\nB.________ und N.________ waren, welche die D.________ leiteten. Doch aufgrund der\n- 39 -\n\nwichtigen Position, welche der Beklagte innerhalb der D.________ innehatte, ist davon\nauszugehen, dass, wenn er Vorbehalte bzw. Kritik geübt hätte, ihm sicherlich einige\nBeachtung geschenkt worden wäre. Immerhin genoss der Beklagte aufgrund seiner\numfassenden Kenntnisse vollstes Vertrauen, weshalb es auch der Beklagte war, an den in\nder Endphase faktisch die Leitung der D.________ übergeben worden war.\n\n"}