{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-158_2012-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_158_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_158", "Checksum": "adb8bac09a596837592e2a3a4f7be657"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2012 605 2009 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2012 605 2009 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Hinsichtlich der D.________-SS\nbestand das Problem namentlich darin, dass gemäss der damals geltenden Ordnung von\nArt. 49 BVV 2 das Deckungskapital, welches sich bei der G.________ und der\nF.________ befand, nicht als Vermögen der Stiftung galt, weshalb das BSV eine Revision\nvon Art. 49 BVV 2 prüfte. Diese Änderung wurde schliesslich mit der Revision vom\n28. Oktober 1992, in Kraft ab dem 1. Januar 1993, vorgenommen.\n\nBei Betrachtung der Bilanzen der D.________-SS der Jahre 1985–1994 ergibt sich, dass\nbei dieser jeweils zwischen 84.4% und 99.1% der ausgewiesenen Bilanzsumme aus\nM.________-Anteilscheinen der D.________-AS bestand. Unter der Berücksichtigung des\nDeckungskapitals und der Tatsache, dass die D.________-SS darauf Policendarlehen in\nder Höhe von 50% erhielt, wurde immerhin allein durch die D.________-SS indirekt die\nBestimmung von Art. 54 BVV 2 soweit ersichtlich eingehalten, ausser während der\nGeltung des dringlichen Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1989, wie dies auch\nAC.________ anlässlich der Stiftungsversammlung der D.________-SS 07/92 vom\n25. Juni 1992 erklärte. Die D.________-AS ihrerseits hatte in der gleichen Zeitspanne\njeweils zwischen 54.5% und 88% ihres Vermögens in Immobilienanlagen investiert.\nDamit ergibt sich, dass die Bestimmung von Art. 54 BVV 2 offensichtlich verletzt wurde.\n\nhh) Damit ergibt sich, dass das System der D.________ diverse Bestimmungen\nverletzt hat. So Bestimmungen der Statuten und Verwaltungsreglemente sowie die\nArt. 71 Abs. 1 BVG, Art. 48 Abs. 2, Art. 50, Art. 51, Art. 52 und Art. 54 BVV 2.\n\nBei genauerer Betrachtung ergibt sich, dass bei der D.________ wohl die Generierung\nvon Bauvolumen wichtiger war als die Durchführung der beruflichen Vorsorge. Solange es\nmöglich war, die erstellten Objekte zu vermieten bzw. zu verkaufen, immer neue\nMitglieder zur D.________ stiessen und schliesslich auch die Zeichnung von\nM.________-Anteilsscheine erfolgreich ablief, konnte das System am Leben erhalten\nwerden. Aber ab dem Moment, wo eines oder mehrere dieser Elemente nicht mehr\ngarantiert waren, geriet das System aus den Fugen. Verschärft wurde die ganze Situation\nauch dadurch, dass der Wert der Immobilien nicht regelmässig geschätzt wurde und sich\nsomit in der Immobilienkrise der 90er Jahre immer wie mehr von der Wirklichkeit\nentfernte, was schliesslich, wie gesehen umfangreiche Wertkorrekturen in Millionenhöhe\nzur Folge hatte. Damit muss davon ausgegangen werden, dass die D.________\n- 37 -\n\nbezweckte, mittels Verwendung von Vorsorgegeldern spekulative Immobiliengeschäfte zu\ntätigen, wie es sogar B.________ selber bereits 1987 zugab, wie es einem Interview mit\nihm, welches für die Hauszeitung Kontakt der AQ.________ AG gegeben wurde\n(Klagebeilage 24), zu entnehmen ist. Darin findet sich folgende Aussage: \"Wir\nproduzieren gegenwärtig Wohnungen auf die 'Halde'. Der Leerwohnungsbestand beträgt\noffiziell 25'000, inoffiziell 75'000. (…) Ich bin halt ein Spekulant.\"\n\nEs stellt sich nun weiter die Frage, ob diese Verletzungen auch dem Beklagten angelastet\nwerden können oder nicht. Die Klägerin wirft ihm die Zweckentfremdung des Stiftungsvermögens (Art. 71 BVG, Art. 49–60 BVV 2), die Pflichtverletzung in Bezug auf Anlage\nvon Vorsorgegeldern, die Verletzung der Treuepflicht, die Verletzung von Buchführungsvorschriften (Art. 53 BVG, Art. 47 ff. BVV 2, Art. 957 ff. des Obligationenrechts [OR;\nSR 220]) sowie die Umgehung der paritätischen Verwaltung (Art. 51 BVG) vor.\n\nWie bereits dargestellt, stellt sich in casu die Frage der paritätischen Verwaltung nicht.\nDie Pflichtverletzung in Bezug auf Anlage von Vorsorgegeldern sowie die Zweckentfremdung des Stiftungsvermögens stehen im Zusammenhang mit den BVG-Anlagevorschriften\nund wurden wie dargestellt durch das D.________-System verletzt.\n\nDass sich der Beklagte von Beginn an sehr wohl der Problematik des Systems bewusst\ngewesen war, ergibt sich aus einem Schreiben vom 10. Oktober 1988 (Klagebeilage 17)\ndes Beklagten zu Handen von N.________, welchem folgende Aussage entnommen\nwerden kann: \"Als ich seinerzeit federführend die Statuten ausarbeitete, war mir\nnatürlich das Problem der fast ausschliesslichen Anlage in Liegenschaften bewusst. Ich\nhabe dem damaligen Chef der BVG-Abteilung [des BSV], I.________, das Problem\nerläutert und darauf hingewiesen, dass die D.________-Anlagestiftung in erster Linie von\nund mit der Bautätigkeit ihrer Mitglieder lebt. Er hat denn die D.________-Sonderheit\ngut begriffen, und wir kamen im Stillen überein, der Sache ihren Lauf zu lassen.\"\n\nZudem hat der Beklagte, der gemäss den Unterlagen immerhin Mitglied der Eidgenössischen BVG-Beschwerdekommission sowie ausserordentlicher Bundesrichter in BVG-An-\ngelegenheiten war, der zudem die Statuten und Reglemente der D.________ auf das\nInkrafttreten des BVG angepasst hatte, als Experte in BVG-Angelegenheiten zu gelten. Er\nhatte damit auch bestens Kenntnis der vorgenannten Bestimmungen. Auch der Umstand,\ndass er nicht formelles Mitglied des SR der D.________-AS war, ändert daran nicht. Wie\nbereits ausführlich dargelegt, hat er faktisch auch als ein materielles Mitglied des SR der\nD.________-AS zu gelten. Die vorgenannten Rechtsverletzungen sind deshalb auch ihm\nanzulasten.\n\n"}