{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-158_2012-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_158_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_158", "Checksum": "adb8bac09a596837592e2a3a4f7be657"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2012 605 2009 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2012 605 2009 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 dieses Beschlusses, wonach die Begrenzung auf 80% angehoben worden wäre, waren in casu,\nsoweit ersichtlich, nicht erfüllt.\n- 35 -\n\nGemäss Art. 59 BVV 2 in seiner Fassung bis zum 31. März 2000 darf die Vorsorgeeinrichtung im Einzelfall von den Artikeln 53–55 und 57 nur abweichen, wenn: a. besondere\nVerhältnisse dies rechtfertigen, und b. die Erfüllung des Vorsorgezwecks nicht gefährdet\nist (Abs. 1). Sie muss die Abweichungen bei der jährlichen Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde fachmännisch begründen (Abs. 2).\n\nEs ist offensichtlich, dass das System der D.________ auch gegen diverse dieser\nBestimmungen verstossen hat. So fand klar eine Verletzung der Risikoverteilung gemäss\nArt. 50 BVV 2 statt, wie es bereits dargestellt worden ist. Es ist zwar richtig, dass die\nD.________-AS nicht dem BVG unterstellt war. Da sie aber, wie bereits erklärt, fast\nausschliesslich Gelder der D.________-SS anlegte, war sie dadurch dennoch gehalten die\nAnlagebestimmungen von Art. 71 Abs. 1 BVG, konkretisiert in Art. 49–60 BVV 2,\neinzuhalten, da sie ansonsten die Gelder der D.________-SS, die ihrerseits die\nAnlagebestimmungen zwingend einhalten musste, nicht hätte übernehmen dürfen. Aber\nauch wenn die D.________-AS die Anlagebestimmungen des BVG überhaupt nicht\nbeachten müsste, wäre die Bestimmung von Art. 50 BVV 2 verletzt, da die D.________-\nSS de facto den Grossteil ihres Vermögens in M.________-Anteilscheine der\nD.________-AS investierte und damit in einen einzigen Schuldner, der zudem einseitig in\nImmobilien investierte. Namentlich die fehlende geografische Streuung der Anlage führte\nschliesslich auch zu Schwierigkeiten in der Endphase der D.________, als versucht\nwurde, einen Teil der Liegenschaften zu verkaufen. So erklärte AF.________ anlässlich\nder SR-Sitzung 88/95 vom 13. September 1995, dass nun Immobilien im Gesamtwert\nvon 0.5 Mia. Franken (inkl. T.________-Gruppe) auf den Markt geworfen würden und\ndies in ein und derselben Region und es sich dabei oft auch noch um\nNachbarsgrundstücke handle, weshalb die Werte gemäss den durchgeführten\nSchatzungen nicht mehr realisierbar seien.\n\nFerner wurde auch Art. 51 BVV 2 verletzt, da ein Hauptproblem der D.________ der\nungenügende Ertrag der Immobilien war, wie dies von den Verantwortlichen auch\nregelmässig, wie dargestellt anlässlich den SR-Sitzungen bzw. den\nStiftungsversammlungen wiederholt wurde. Dies ergibt sich auch klar aus dem sich in\nden Unterlagen vorhandenen Gutachten \"Beurteilung des Anlageverhaltens der\nD.________ und W.________ aus finanzökonomischer Sicht\" (Klagebeilage 59): Die\nImmobilien waren bis zu 2/3 und damit in hohem Masse belehnt und pro Franken\nVorsorgekapital wurde offenbar über 1 Franken Fremdkapital aufgenommen. An sich\nwurde mit dieser starken Belehnung der Liegenschaften direkt keine Bestimmung\nverletzt, da gemäss dem oben erwähnten BGE 137 V 446 davon ausgegangen werden\nmuss, dass keine Schranken hinsichtlich der Fremdfinanzierung bestehen. Dennoch ist\nbemerkenswert, dass bereits dem Geschäftsbericht von 1985 zu entnehmen ist, dass die\nD.________-AS Stiftungsmittel von 28.7 Mio. Franken (davon 24.4 Mio. Franken\nM.________-Anteilscheine und somit eigentlich Fremdkapital) bei Hypotheken und\nBaukredite in der Höhe von 35.8 Mio. Franken aufwies. Zudem war die hohe Belehnung\nder Immobilien der D.________ deshalb höchst problematisch, da sie zu einem\nRenditeproblem führte. Denn eine positive Rendite war nur möglich, wenn diese über den\nFremdkapitalkosten (Zins) lag. Unter Einbezug der Fremdkapitalkosten ergeben sich für\ndie D.________ sehr schlechte Renditen und dies seit Beginn. So lag die\ndurchschnittliche Rendite für die Jahre 1975–1984 gemäss dem Gutachten bei nur 0.05%\nund zwischen 1985 und 1995 gar bei -0.15%.\n\nWeiter ergibt sich gemäss diesem Gutachten – und wie ebenfalls bereits dargestellt – die\nProblematik, dass bei fast ausschliesslichen Immobilienanlagen bei einem Finanzengpass\n(z. B. wenn mehrere Firmen gleichzeitig die D.________ verlassen und die\n- 36 -\n\nentsprechenden Vorsorgegelder ausgezahlt werden müssen) es nicht möglich ist,\nverhältnismässig schnell Geld zu verflüssigen. Damit war auch die Vorschrift von Art. 52\nBVV 2 verletzt, gemäss welchem die Vorsorgeeinrichtung darauf achten muss, dass sie\ndie Versicherungs- und die Freizügigkeitsleistungen bei deren Fälligkeit erbringen kann,\nweshalb sie für eine entsprechende Aufteilung ihres Vermögens in kurz-, mittel- und\nlangfristige Anlagen zu sorgen hat.\n\nHinsichtlich der Begrenzung der Immobilienanlagen gemäss Art. 54 BVV 2 ist daran zu\nerinnern, dass gemäss dieser Bestimmung höchstens 50% der Anlagen in Immobilien\ninvestiert sein dürfen. Während der Geltung des dringlichen Bundesbeschlusses vom\n6. Oktober 1989 (7. Oktober 1989 bis 28. März 1991) lag diese Begrenzung sogar bei nur\n30%. Ferner ist festzuhalten, dass aufgrund der Bestimmung von Art. 56 BVV 2 auch\neine Anlagestiftung die Begrenzungen gemäss Art. 54 BVV 2 einhalten musste.\n\n"}