{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-158_2012-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_158_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_158", "Checksum": "adb8bac09a596837592e2a3a4f7be657"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2012 605 2009 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2012 605 2009 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Diese\nSchätzung ergab, dass einige Immobilien zu hoch bewertet und dass Abschreibungen in\nMillionenhöhe notwendig waren. So war beispielsweise allein die Überbauung\n\"AO.________\" in AP.________ mit 7 Mio. Franken überbewertet (vgl. SR-Sitzung 77/93\nvom 23. November 1993). In der Bilanz der D.________-AS per 31. Dezember 1993\nwurden schliesslich Wertberichtungen auf den Immobilien von 12.8 Mio. Franken\nvorgenommen. Wie wenig sich die Verantwortlichen dem effektiven Wert der\nLiegenschaften bewusst waren, zeigt das Protokoll der SR-Sitzung 67/91 vom\n17. Dezember 1991. Anlässlich derselben wurde von X.________ die Frage aufgeworfen,\nob angesichts des sich abzeichnenden Jahresverlusts von 1.7 Mio. Franken nicht allenfalls\ndie Immobilien aufgewertet werden sollten, um die Stiftungsmitglieder nicht zu\nschockieren. Schliesslich war aber die grosse Mehrheit für eine offene Ausweisung des\nerlittenen Verlustes. Wie es sich später zeigen sollte, waren aber sogar die anlässlich der\nSchätzung von Ende 1993 erhobenen Werte noch um einiges zu hoch und entsprachen\nbei Weitem nicht der aktuellen Immobilienmarktsituation und es mussten weitere\numfangreiche Abschreibungen in Millionenhöhe vorgenommen werden. So sind allein in\nder Bilanz der D.________-AS per 31. Dezember 1994 weitere Abschreibungen auf den\nImmobilien von 15.8 Mio. Franken vermerkt.\n\ngg) Der Bundesrat hat die Voraussetzungen der Vermögensanlage in Art. 49–60\nBVV 2 präzisiert. Gemäss Art. 49 BVV 2 in seiner Fassung bis zum 31. Dezember 1992\ngilt als Vermögen im Sinne der Art. 50–60 die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen.\nSeit dem 1. Januar 1993 hat Art. 49 BVV 2 folgenden Wortlaut: Als Vermögen im Sinne\nder Art. 50–60 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven,\nohne einen allfälligen Verlustvortrag (Abs. 1). Zum Vermögen können auch Rückkaufs-\n- 34 -\n\nwerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden. Sie sind als Forderung i. S. v. Art. 53 Buchstabe b zu betrachten (Abs. 2).\n\nGemäss Art. 50 BVV 2 in seiner Fassung bis zum 31. März 2000 steht bei der Anlage des\nVermögens einer Vorsorgeeinrichtung die Sicherheit im Vordergrund (Abs. 1). Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen und dabei auch ihren\nZweck und ihre Grösse beachten (Abs. 2). Sie muss ihre Mittel auf die verschiedenen\nAnlagekategorien, auf bonitätsmässig einwandfreie Schuldner sowie auf verschiedene\nRegionen und Wirtschaftszweige verteilen (Abs. 3). Damit enthält bereits die Urfassung\nvon Art. 50 BVV 2 – ohne notabene den Begriff explizit zu nennen – unmissverständlich\ndie Risikoverteilung. In seiner Fassung seit dem 1. April 2000 ist dieser Begriff nun explizit in Abs. 3 enthalten, wonach bei der Anlage des Vermögens die Grundsätze der\nangemessenen Risikoverteilung einzuhalten sind und die Mittel insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden müssen.\n\nDie Vorsorgeeinrichtung muss einen dem Geld-, Kapital- und Immobilienmarkt entsprechenden Ertrag anstreben (Art. 51 BVV 2). Sie muss darauf achten, dass sie die Ver-\nsicherungs- und die Freizügigkeitsleistungen bei deren Fälligkeit erbringen kann. Sie\nsorgt für eine entsprechende Aufteilung ihres Vermögens in kurz-, mittel- und langfristige\nAnlagen (Art. 52 BVV 2).\n\nGemäss Art. 53 BVV 2 in seiner Fassung bis zum 31. Dezember 1992 kann das Vermögen\neiner Vorsorgeeinrichtung namentlich angelegt werden in schweizerischen Wohn- und\nGeschäftshäusern, auch Stockwerkeigentum und Bauten im Baurecht, sowie schweizerisches Bauland (lit. c); Beteiligungen an schweizerischen Gesellschaften, deren Geschäftszweck einzig Erwerb und Verkauf sowie Vermietung und Verpachtung eigener Grundstücke ist (Immobiliengesellschaften) (lit. d). Die Fassung ab dem 1. Januar 1993 stimmt\ndamit überein, einzig der Terminus \"schweizerisch\" entfiel.\n\nDie Begrenzung der Anlage beträgt gemäss Art. 54 BVV 2 lit. c 50% für Grundstücke\n(bzw. Liegenschaften für ursprüngliche Fassung vor dem 1. Januar 1993) nach Art. 53\nlit. c in der Schweiz und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, deren Vermögen zu\nmindestens der Hälfte aus Grundstücken in der Schweiz besteht. Zudem gilt für die\nAnlage des Vermögens überdies eine Gesamtbegrenzung auf 70% für Grundstücke (bzw.\nLiegenschaften für ursprüngliche Fassung vor dem 1. Januar 1993), Aktien, ähnliche\nWertschriften und andere Beteiligungen (Art. 55 lit. c BVV 2). Aus diesen Bestimmungen\nlässt sich gemäss dem Bundesgericht kein Verbot kreditfinanzierter Vermögensanlagen\nentnehmen. Im Gegenteil lasse die explizit festgehaltene Belehnungshöhe für Grundpfandtitel auf Grundstücke nach Art. 53 lit. c von 80% des Verkehrswertes in Art. 54\nlit. b BVV 2 (in der vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung [die\nursprüngliche Fassung unterscheidet sich einzig mit dem Terminus Liegenschaften anstelle von Grundstücken]) e contrario vermuten, dass grundsätzlich keine Schranken\nbetreffend Fremdfinanzierung bestehen (BGE 137 V 446 Erw. 6.2.6)\n\n"}