{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-158_2012-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_158_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_158", "Checksum": "adb8bac09a596837592e2a3a4f7be657"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2012 605 2009 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2012 605 2009 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dass dadurch\nder Vorsorgezweck gefährdet werden kann, wurde durchaus erkannt. Umgekehrt entsprach diese Praxis einem Kreditbedürfnis der Versicherungsnehmer oder Arbeitgeber. In\nder vor Erlass des BVG erschienenen Lehre wurde zum Teil postuliert, die Kollektivversicherung sollte nicht oder nur mit bestimmten Einschränkungen als Kreditmittel verwendet werden, wenn dadurch die Ansprüche der Berechtigten gefährdet werden, dies\naber eher de lege ferenda und ohne dass eine gesetzliche Grundlage für ein entsprechendes Verbot erwähnt wird. Stattdessen hatten die schweizerischen Lebensversicherer\nselber gewisse Einschränkungen für die Belehnung von Deckungskapitalien vereinbart.\nBeim Erlass des BVG war dem Gesetzgeber bewusst, dass diese Praxis (die berufliche\nVorsorge mittels Kollektivlebensversicherungen durchzuführen und auf den Rückkaufswerten Policendarlehen zu gewähren) unter Umständen den Vorsorgeschutz gefährden\nkann; aus diesem Grunde strebte er eine Verstärkung desselben an. Zu diesem Zweck\nwurde denn auch aArt. 71 Abs. 2 BVG erlassen. Spätestens mit dem Erlass der VoVpf war\nklargestellt, dass die Verpfändung unter gewissen Voraussetzungen grundsätzlich zulässig war (Art. 1 Abs. 1 VoVpf; ebenso bereits das EVG im vorerwähnten Urteil B 15/05\nvom 29. März 2006, Erw. 8.4.1). Der in der Botschaft zum BVG geäusserte Gedanke, die\nPolicendarlehen sollten beispielsweise zur Überwindung von vorübergehenden Liquiditätsschwankungen zulässig sein, ist jedenfalls nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung in den\nGesetzes- oder Verordnungstext eingeflossen. Nach dem Eintritt des hier zu beurteilenden Schadenfalls wurden in der Literatur kritische Auffassungen zur Zulässigkeit der\nPolicendarlehen vertreten. Andere Stimmen forderten mit Blick auf die bisherige Rechtslage, aus diesen Ereignissen seien die Lehren zu ziehen, aber immer noch ohne ein vollständiges Verbot von Policendarlehen zu postulieren. Der Gesetzgeber hat dann allerdings unter dem Eindruck des Falles der D.________- und W.________-Stiftungen im\nRahmen der 1. BVG-Revision mit der Neufassung von Art. 71 Abs. 2 BVG die Verpfändung und Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherung oder Rückversicherung generell verboten. Auch im Parlament wurde aber\ndavon ausgegangen, dass die Policendarlehen zwar problematisch, nach bisherigem\nRecht aber grundsätzlich zulässig waren oder jedenfalls die Rechtslage unklar war. Der\nblosse Umstand, dass aufgrund schlechter Erfahrungen im Nachhinein das Konzept\nkritischer beurteilt und schliesslich gesetzlich verboten wurde, reiche nicht aus, um für\nden massgeblichen Zeitraum eine Widerrechtlichkeit der Belehnungen anzunehmen (vorerwähnter Entscheid 9C_92/2007 Erw. 3.5.3–3.5.7 mit Hinweisen).\n\nAufgrund dieser doch klaren Aussage des Bundesgerichts können die Vorbringungen der\nKlägerin hinsichtlich der Policendarlehen nicht gehört werden und es mutet eher ein\nbisschen befremdlich an, dass diese, welche auch Empfängerin des betreffenden Urteils\ndes Bundesgerichts war, in der Klageschrift erneut darlegen will, dass die Policendarlehen\nzumindest für die Zeit vor dem Erlass der VoVpf unzulässig gewesen sein sollen.\n- 33 -\n\nEs ist zudem darauf hinzuweisen, dass in casu nicht die Policendarlehen als solche das\nProblem darstellten, sondern vielmehr wie das daraus gewonnene Geld in Missachtung\nder Vorschriften von Art. 71 Abs. 1 BVG angelegt wurde.\n\nFerner ist hinsichtlich der, gemäss der Klägerin, fehlenden Information der Versicherten\nbezüglich der gewährten Policendarlehen darauf hinzuweisen, dass diese Information bereits den Statuten der D.________-SS entnommen werden konnte. So hält Art. 2 Abs. 5\nexplizit fest, dass die mit den Versicherungsgesellschaften abgeschlossenen Verträge\nbelehnt würden, um bei der D.________-AS Anteilsscheine zu zeichnen. Ferner wurde im\nGeschäftsbericht 1989 explizit darauf hingewiesen, dass die Versicherungsgesellschaften\nder D.________ Darlehen im Rahmen von 50% der Deckungskapitalien zur Verfügung\nstellen.\n\nff) Art. 48 Abs. 2 BVV 2 in seiner Fassung bis zum 31. März 2004 sieht vor, dass\nSachwerte, wie Grundstücke, Aktien, Partizipationsscheine und andere Beteiligungsrechte,\nhöchstens zum Verkehrswert eingesetzt werden dürfen, der ihnen im Zeitpunkt zukommt, auf den die Bilanz errichtet wird. Die Bewertung kann auch zum Anschaffungs-,\nKurs- oder Ertragswert erfolgen, sofern dieser nicht über dem Verkehrswert liegt.\nGemäss Abs. 3 der gleichen Bestimmung soll von der einmal gewählten Bewertungsmethode ohne wichtigen Grund nicht abgewichen werden.\n\n"}