{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-158_2012-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_158_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_158", "Checksum": "adb8bac09a596837592e2a3a4f7be657"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2012 605 2009 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2012 605 2009 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Da diese Bestimmung keine Delegation\nfür den Erlass gesetzesvertretender Vorschriften enthält (Botschaft des Bundesrates zum\nBVG vom 19. Dezember 1975 [nachfolgend: Botschaft BVG], BBl 1976 I 149 ff.; in concreto hier BBl 1976 I 217 f.), gelten die darin festgelegten Grundsätze für die Vermögensverwaltung absolut und es sind keinerlei Abweichungen zugelassen. Die\nArt. 49-60 BVV 2 (4. Kapitel, 3. Abschnitt \"Anlage des Vermögens\") konkretisieren – entsprechend den inhaltlichen Vorgaben des Gesetzgebers – die in Art. 71 Abs. 1 BVG statuierten Grundsätze, von denen das Erfordernis der Sicherheit der Anlage erste Priorität\ngeniesst. So wurde der Verordnungsgeber in der Botschaft BVG (BBl 1976 I 267) insbesondere ausdrücklich angewiesen, die Risikoverteilung zu regeln, welcher für die Sicher-\n- 31 -\n\nheit des Vermögens massgebliche Bedeutung zukomme; dazu sei einerseits auf eine\nsinnvolle Verteilung innerhalb der wichtigsten zugelassenen Anlagekategorien (Liegenschaften, Hypotheken, Wertschriften, übrige Werte) zu achten; andererseits müsse auch\ninnerhalb der einzelnen Anlagekategorien für eine gewisse Begrenzung pro Schuldner\nbzw. Einzelanlage gesorgt werden (BGE 132 II 144 Erw. 2.2). In jenem Fall erklärte das\nBundesgericht, die weitgehende Konzentration der Vermögensanlage einer Vorsorgeeinrichtung auf einen einzigen Schuldner, der seine Geschäftstätigkeit im Wesentlichen (einseitig) auf eine Tätigkeit im regionalen Wohn-Immobilienmarkt ausgerichtet habe, widerspreche klar dem vom Gesetzgeber durch Art. 71 Abs. 1 BVG vorgegebenen Grundsatz\nder angemessenen Risikoverteilung bei der Vermögensanlage. Daran ändere auch der\nUmstand nichts, dass diese Vorsorgeeinrichtung mit ihrer Anlagepolitik in der Vergangenheit offenbar gute Erfolge (angeblich bessere als verschiedene andere Kassen, die die\nAnlagevorschriften eingehalten haben) erzielt hatte und bis anhin keine konkrete Gefährdung der Anlagen eingetreten war (BGE 132 II 144 Erw. 2.4).\n\nSomit gelten die in Art. 71 Abs. 1 BVG festgelegten Grundsätze der Vermögensverwaltung absolut und es sind keinerlei Abweichungen zugelassen. Dabei spielt die Risikoverteilung eine herausragende Rolle, wie dies bereits in der Botschaft BVG klar festgehalten war. Es ist zwar richtig, dass die D.________ zu Beginn der 90er Jahre auch\neinige Millionen in Wertschriften investierte und damit auch keine guten Renditen\nerzielte. Dennoch kann das Argument, dass Immobilien als gute Wertanlage galten und\ndeshalb mit einer Konzentration auf Immobilienanlagen nicht schlechtere Resultate\neingefahren wurden, als andere Anlagestiftungen, welche ihr Risiko verteilten, wie\nsoeben gesehen, nicht gehört werden. Ferner widerspricht die weitgehende\nKonzentration der Vermögensanlage auf einen Schuldner, der seine Geschäftstätigkeit im\nWesentlichen einseitig auf eine Tätigkeit im regionalen Wohn- und Immobilienmarkt\nausrichtet, klar dem Grundsatz von Art. 71 Abs. 1 BVG der angemessenen\nRisikoverteilung. Und genau dies war bei der D.________ der Fall. Die D.________-SS\nhat den vollständigen Betrag, welchen sie von den Versicherungsgesellschaften aus den\nPolicendarlehen erhielt, in M.________-Anteilscheine der D.________-AS investiert,\nwelche ihrerseits wiederum zum grössten Teil einseitig in Immobilien investierte. Somit\nist davon auszugehen, dass die D.________ gegen die Bestimmung von Art. 71 Abs. 1\nBVG verstossen hat.\n\nee) Gemäss Art. 71 Abs. 2 BVG bestimmt der Bundesrat Fälle, in denen die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag zulässig ist (Abs. 2).\n\nDabei geht es um sogenannte Policendarlehen bzw. Vorauszahlungsdarlehen, welche in\nder Verordnung vom 17. Februar 1988 über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung (VoVpf; SR 831.447) eingehender geregelt waren. Diese Verordnung\nwar rückwirkend vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 2004 in Kraft. Gemäss\nArt. 1 können zur Sicherstellung eines Darlehens, das der Vorsorgeeinrichtung von der\nVersicherungseinrichtung gewährt wird, die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung aus\nKollektivlebens- bzw. Rückversicherungsvertrag zugunsten der Versicherungseinrichtung\nverpfändet werden (Abs. 1). Die Verpfändung darf nur erfolgen, wenn durch die Verwendung des Darlehens die Erfüllung der gesetzlichen und reglementarischen Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung nicht gefährdet ist (Abs. 2).\n\nGemäss Art. 3 der Verordnung kann die Verpfändung nur vom obersten paritätischen\nOrgan der Vorsorgeeinrichtung beschlossen werden (Abs. 1). Das oberste paritätische\nOrgan muss der Kontrollstelle die Verpfändung und Darlehensaufnahme unverzüglich\n- 32 -\n\nmelden und den Nachweis erbringen, dass die Anlagevorschriften der BVV 2 eingehalten\nwerden (Abs. 2). Das oberste paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten sowie den Arbeitgeber über die Darlehensaufnahme und die Verpfändung der\nKollektivlebens- bzw. Rückversicherungsansprüche informieren (Abs. 3). Die Vorsorgeeinrichtung muss in ihrem Jahresbericht über den Umfang sämtlicher Verpfändungen\nihrer Ansprüche informieren und auf allfällige Sicherstellungen hinweisen (Abs. 4).\n\n"}