{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-158_2012-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_158_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_158", "Checksum": "adb8bac09a596837592e2a3a4f7be657"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2012 605 2009 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2012 605 2009 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Es sind namentlich zu regeln: a. die Wahl der Vertreter der Versicherten; b. eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien;\nc. die paritätische Vermögensverwaltung; d. das Verfahren bei Stimmengleichheit\n(Abs. 2). Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist\ndies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung nicht möglich, kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen (Abs. 3).\n\nGemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 29. Juni 1983 über die Beaufsichtigung und\ndie Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1; SR 831.435.1), in ihrer Version bis\nzum 31. Dezember 2004, muss die Vorsorgeeinrichtung bis zum 31. Dezember 1986 die\nparitätische Verwaltung einführen und eine Kontrollstelle bestimmen.\n\nDie volle Parität gemäss Art. 51 BVG wurde zur Stärkung der Beteiligung der Arbeitnehmenden eingeführt und bezweckt somit deren Schutz und wird als Minimalvorschrift\nzugunsten der Arbeitnehmervertretung verstanden. Eine Abweichung von der Parität zu\nLasten der Arbeitnehmenden ist daher nicht zulässig (T. GÄCHTER / M. GECKELER HUNZIKER,\nN 12 zu Art. 51 BVG in Handkommentar). Bis zur 1. BVG-Revision bestand für Sammelund Gemeinschaftseinrichtungen keine Pflicht zur paritätischen Besetzung des obersten\nOrgans, da es als nicht praktikabel erachtet wurde, bei solchen Einrichtungen mit einer\nVielzahl von angeschlossenen Betrieben, aus dem Kreis der angeschlossenen Firmen Versicherte zu wählen, welche alle Arbeitnehmer repräsentativ vertreten könnten. In der\nPraxis wurden die Stiftungsräte der Sammelstiftungen in der Regel mit Vertretern der\nStifterin, d. h. in der Regel einer Lebensversicherungsgesellschaft oder einer Bank, besetzt, da die Sammelstiftungen organisatorisch, personell und oft auch wirtschaftlich mit\ndieser eng verbunden sind. Auch das Bundesgericht (beispielsweise im Entscheid\n2A.201/2001 Erw. 3b) ging davon aus, dass die Gewährung der Parität auf Stufe\n- 30 -\n\nStiftungsrat bei Sammelstiftungen nur schwer gewährleistet werden könne. Die Parität\nwurde meist erst auf Stufe des einzelnen Vorsorgewerks durch paritätisch zusammengesetzte Vorsorgekommissionen verwirklicht, welche aber über keine Führungsmacht\nverfügten (GÄCHTER / GECKELER HUNZIKER, a. a. O., N 68 ff. zu Art. 51 BVG).\n\nDie D.________-AS war als reine Anlagestiftung nicht den Vorschriften des BVG\nunterstellt und musste somit auch nicht die Anforderungen an eine paritätische\nVerwaltung erfüllen. Was nun hingegen die D.________-SS betrifft, so hätte diese\neigentlich der Anforderung an eine paritätische Verwaltung nachkommen müssen, dies\nzumindest ab Ende 1986. Für die Folgezeit bis zur Liquidation der D.________ im Jahr\n1996, wurde die Parität, wie gesehen, in der Praxis allgemein – und die D.________\nstellte somit keinen Einzelfall dar – nicht strikt umgesetzt und auch gemäss der Meinung\ndes Bundesgerichts war die Parität auf Stufe einer Sammelstiftung nur schwer zu\nverwirklichen, weshalb diesbezüglich auch keine zwingende Pflicht bestand. Eine\nzwingende Pflicht auch auf Stufe Sammelstiftung besteht erst seit der 1. BVG Revision (in\nKraft ab 1. Januar 2005). Damit stossen die Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die\nfehlende paritätische Verwaltung der D.________ ins Leere und müssen nicht weiter\nbeachtet werden und dem Beklagten kann damit die Nichtverwirklichung der\nparitätischen Verwaltung nicht zum Vorwurf gemacht werden.\n\ndd) Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten gemäss Art. 71 Abs. 1 BVG ihr Vermögen\nso, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung\nder Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind (Abs. 1).\n\nDer Begriff des \"genügenden Ertrages\" muss im Lichte des Kardinalgrundsatzes der\nSicherheit betrachtet werden. Die Vorsorgeeinrichtung muss eine Performance anstreben,\ndie verhindert, dass sie dauerhaft in Unterdeckung fällt. Mit anderen Worten muss der\nErtrag der autonomen und halbautonomen Vorsorgeeinrichtungen mindestens mittelfristig den technischen Zinssatz und die Vergütung des Kapitals der aktiven Versicherten\ndecken (Y. MENTHA, N 20 zu Art. 71 BVG in Handkommentar). Die zweite zentrale Anforderung besteht in der Pflicht der Vorsorgeeinrichtung, den voraussehbaren Bedarf an\nflüssigen Mitteln zu decken. Für das paritätische Organ geht es darum, der Vorsorgeeinrichtung die Fähigkeit zu erhalten, jederzeit ihren Verpflichtungen betreffend Versiche-\nrungs- und Freizügigkeitsleistungen nachzukommen, sobald diese fällig werden (Art. 52\nBVV 2; MENTHA, a. a. O., N. 24 zu Art. 71 BVG).\n\n"}