{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-158_2012-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_158_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_158", "Checksum": "adb8bac09a596837592e2a3a4f7be657"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2012 605 2009 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2012 605 2009 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Franken übernommen werden könnte, informiert. Obwohl\nkurzfristig sich eine nicht kostendeckende Brutto-Rendite ergebe, wurde den Mitgliedern\nder Kauf empfohlen. Damit der Kauf vollzogen werden könne, müsse schnell gehandelt\nwerden (bis Kalenderwoche 33 d. h. faktisch bis Freitag 18. August 1989), weshalb\ndavon ausgegangen wurde, dass ohne Gegenbericht der Kauf getätigt werde. Die\nformelle Beschlussfassung werde anlässlich der nächsten Sitzung vom 26. Oktober 1989\nerfolgen. Die Mitglieder erhielten einzig einen Übersichtsplan zur Info.\n\nSchliesslich ein letztes Beispiel um aufzuzeigen, wie die Bautätigkeit ohne die eigentlich\nerforderlichen Abklärungen vorgenommen wurde: In einem Schreiben von N.________\nzu Handen von B.________ vom 8. August 1988 (Klagebeilage 65) wurde Letzterer\ndarauf aufmerksam gemacht, dass in Bezug auf die Überbauung \"AM.________\" in\nS.________ sich ein Preisproblem der sich bereits im Bau befindlichen Häuser ergebe.\nDas Land habe zwar billig gekauft werden können, die Gestehungskosten würden sich\naber als hoch gestalten, weshalb eine erste Preiskalkulation nicht realisierbare Preise\nergab. Er schlug deshalb eine Preisreduktion vor, welche sich auf die Rendite\nniederschlug.\n\nEin weiterer bemerkenswerter Punkt ist die Tatsache, dass offenbar nie ein Finanzplan\nexistierte. Denn ein solcher wurde von N.________ erst während der SR-Sitzung 71/92\nvom 18. September 1992 in Aussicht gestellt.\n\nBereits diese Beispiele zeigen auf, dass die ganze Anlagetätigkeit auch nicht den Vorgaben von Art. 6 Abs. 2 des Verwaltungsreglements der D.________-AS entsprach,\nwonach das Vermögen nach kaufmännischen Grundsätzen angelegt wird und dabei ein\ngenügender Ertrag, eine angemessene Verteilung der Risiken gewährleistet werde sowie\nin angemessener Weise der Bedarf an flüssigen Mittel zu decken sei, womit zum Grossen\nTeil die Formulierung von Art. 71 Abs. 1 BVG übernommen wurde, welcher weiter unten\n(vgl. Erw. 6e/dd) noch ausführlicher behandelt werden wird.\n\nbb) Gemäss Art. 56 BVV 2 in seiner ursprünglichen Fassung bis zum 31. März 2000\nsind Anteile an schweizerischen Anlagefonds und Ansprüche gegenüber Einrichtungen,\ndie ausschliesslich Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen anlegen und unter Bundesaufsicht stehen, den entsprechenden direkten Anlagen gleichgestellt (Abs. 1). Die Vorsorgeeinrichtungen können ihr Vermögen ohne Rücksicht auf die Schuldner- oder Unternehmungsbegrenzung bei diesen Einrichtungen anlegen, sofern deren Anlagerichtlinien im\nHinblick auf diese Begrenzung dem Art. 54 entsprechen (Abs. 2).\n\nAnlagestiftungen sind keine Vorsorgestiftungen i. S. v. Art. 48/49 BVG oder Personalvorsorgestiftungen i. S. v. Art. 89 ZGB, da sie keine Leistungen an Arbeitnehmer, sondern\nKapitalerträge oder –rückzahlungen an die angeschlossenen Stiftungen und andern Vorsorgeeinrichtungen erbringen. Ihr Zweck besteht in der Anlage von Stiftungsgeldern. Sie\nkönnen daher als \"Hilfsstiftungen der beruflichen Vorsorge\" bezeichnet werden. Direkt\nanwendbar sind mithin auf sie weder BVG/FZG noch Art. 89bis ZGB, sondern das allgemeine Stiftungsrecht (Art. 80–89 und Art. 52–59 ZGB). Indirekt haben allerdings mehrere Vorschriften aus den genannten beiden Bereichen Auswirkungen auch auf Invest-\n- 29 -\n\nmentstiftungen und ihr Verhältnis zu den angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen. So\nfallen die Rechtsbeziehungen zwischen registrierter Vorsorgeeinrichtung und Anlagestiftung unter Art. 51 BVG, und das Informationsrecht gemäss Art. 89bis Abs. 2 ZGB erstreckt sich auch auf diese Rechtsbeziehungen. Ferner wird die Anlagestiftung im\nAnwendungsbereich von Art. 71 Abs. 1 BVG (obligatorischer und überobligatorischer Teil\nder registrierten Vorsorgeeinrichtungen) die massgebenden Anlagevorschriften beachten\nmüssen, damit sie Vermögen solcher Vorsorgeeinrichtungen übernehmen kann; vgl.\nArt. 56 Abs. 2 BVV 2 (H. M. RIEMER, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz,\n1985, §3 N. 18).\n\nDamit ist festzuhalten, dass die D.________-AS zwar als reine Anlagestiftung nicht dem\nBVG unterstellt war. Da sie aber fast ausschliesslich Gelder der D.________-SS anlegte,\nwar sie dadurch dennoch gehalten die Anlagebestimmungen von Art. 71 Abs. 1 BVG,\nkonkretisiert in Art. 49–60 BVV 2, einzuhalten, da sie ansonsten die Gelder der\nD.________-SS, die ihrerseits die Anlagebestimmungen zwingend einhalten musste,\nnicht hätte übernehmen dürfen. Damit wurde beispielsweise während der SR-Sitzung\n57/89 vom 23. Juni 1989 sowie im Geschäftsbericht von 1989 klar falsch informiert, in\ndem vorgebracht wurde, die D.________-AS gelte als klassische Immobilien-\nAnlagestiftung, die nach wie vor 100% ihrer Investitionen in Liegenschaften tätigen\nkönne.\n\n"}