{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-158_2012-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_158_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_158", "Checksum": "adb8bac09a596837592e2a3a4f7be657"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2012 605 2009 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2012 605 2009 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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So ergibt sich aus den\nGeschäftsberichten, dass bei der D.________-SS im Vergleich zur Bilanzsumme immer\nnur ein verschwindend kleines Umlaufvermögen existierte. Diese Problematik ergibt sich\nnoch klarer aus den konsolidierten Bilanzen der D.________ im \"Wirtschaftlichen Bericht\nüber die D.________- und W.________-Sammelstiftungen und Anlagestiftungen\"\n(Klagebeilage 119, Anhang 4), wonach an allen Bilanzstichtagen das totale\nUmlaufvermögen jeweils massiv kleiner war, als die kurzfristigen Verbindlichkeiten.\nFerner wurden die aus den Policendarlehen fliessenden Gelder auf Seiten der\nD.________-AS fälschlicherweise als Eigenkapital aufgeführt, wobei es richtig gesehen\nbereits Fremdkapital darstellte. Damit konnte aber erreicht werden, dass die\nD.________-AS zur Finanzierung der Anlagen leichter weiteres Fremdkapital aufnehmen\nkonnte, da auf den ersten Blick die D.________-AS über relativ viel Eigenkapital\nverfügte, was de facto aber eben gerade nicht der Fall war. Zudem handelte es sich bei\nImmobilienanlagen um solche, welche im Notfall bei Kapitalbedarf nicht schnell\nverflüssigt werden könnten. Denn die D.________ hätte jederzeit in der Lage sein\nmüssen, bei Rückzug von mehreren Firmen aus dem System und den damit verbundenen\nAuszahlungen von Vorsorgegeldern, auch die darauf gewährten Policendarlehen, an die\n- 27 -\n\nVersicherungen zurückzubezahlen. Zudem waren die Policendarlehen nicht unbefristet\ngewährt und es bestand damit zumindest in der Theorie die Möglichkeit, dass eine der\nVersicherungen sich aus dem System verabschiedet, womit grosse Summen hätten\nzurückbezahlt werden müssen. Hierfür wäre die D.________ aber zu keiner Zeit in der\nLage gewesen. Zusätzlich bestand die Problematik, dass gemäss den Darlehensverträgen\nmit den beiden Versicherungen diese die Möglichkeit hatten, bei ausstehenden Zahlungen\nseitens der D.________, die verpfändeten Vorsorgekapitalien durch Verrechnung zu\nverwerten (vgl. Klagebeilage 40 und 117), was sie am Ende auch machten.\n\nFerner wurden auch die Begrenzungen gemäss Art. 54 Abs. 2 BVG nicht regelmässig eingehalten, worauf später noch im Detail eingegangen werden wird (vgl. Erw. 6e/gg), in\ndem die D.________ mehr als 50% bzw. 30% ihres Vermögens in Immobilien\ninvestierte.\n\nFerner kam es auch zu einer regelmässigen Verletzung von Art. 6 Abs. 3 des Verwaltungsreglements. Zum einen wurden die erstellten Wohnungen nicht als Langzeitinvestitionen angesehen, sondern vielmehr wurde jeweils versucht, diese relativ schnell wieder\nzu verkaufen, um frisches Geld für das System zu erhalten. Zum anderen finden sich in\nden umfangreichen Unterlagen diverse Beispiele für Käufe in Millionenhöhe, bei welchen\ndie Zustimmung der SR-Mitglieder nicht anlässlich einer Sitzung, sondern kurzfristig im\nZirkulationsverfahren, dies zum Teil sogar erst im Nachhinein, nach Vollzug des Kaufes,\neingeholt wurde, wobei den Mitgliedern jeweils so gut wie keine Unterlagen hinsichtlich\nder Objekte zugestellt wurden. So fehlte es meist an einem Schätzungsbericht von einem\nunabhängigen Experten sowie auch an Wirtschaftlichkeitsrechnungen hinsichtlich der\nmöglichen Renditen. Im Folgenden werden einige Beispiele kurz dargestellt. So ist einem\nSchreiben zu Handen der Mitglieder des SR und des SA der D.________-AS vom\n18. April 1986 (Klagebeilage 80) zu entnehmen, dass die AS die Möglichkeit habe, im\nRaum AJ.________ Bauland für den Betrag von über 1.7 Mio. Franken zu erwerben,\nwobei 1.2 Mio. Franken fremdfinanziert würden. Der Kaufpreis sei zwar relativ hoch, aber\nes sei dennoch eine gute Lösung, um im Raum AJ.________ aktiv zu werden, da es je\nlänger je schwieriger werde, in dieser Region überhaupt geeignetes Bauland zu finden.\nDer Kauf müsse bis Ende des Monats erfolgen. Als einzige relevante Beilagen erhielten\ndie Mitglieder eine Fotokopie des Ortsplanes von AP.________.\n\nMit Schreiben vom 19. Mai 1987 (Klagebeilage 73) wurde hinsichtlich der SR-Sitzung\n50/87 vom 22. Mai 1987 nachträglich, nachdem ein fertig gestelltes Mehrfamilienhaus in\nAK.________ für den Betrag von 2.95 Mio. Franken gekauft worden war, die\nZustimmung der Mitglieder des SR und des SA der D.________-AS eingeholt. Kurz\ndarauf, mit Schreiben vom 15. Juni 1987 (Klagebeilage 70) wurde die Zustimmung der\nMitglieder des SR und des SA per Zirkulationsbeschluss ersucht, für den Kauf einer\nbestehenden Liegenschaft mit 16 Wohnungen für den Preis von rund 1.7 Mio. Franken.\nAls Beilagen erhielten die Mitglieder diverse Dokumente wie Grundrisspläne, aber auch\nhier fehlte es an der Stellungnahme eines neutralen Experten oder einer\nWirtschaftlichkeitsrechnung. Von Interesse auch, wie bereits gesehen, dass der Beklagte\ndiesem Entschluss formell zugestimmt hat.\n\nHinsichtlich der SR-Sitzung vom 10. Februar 1989 wurden mit Schreiben vom 8. Februar\n1989 (Klagebeilage 74) die Mitglieder des SR und des SA der D.________-AS und\nD.________-SS –womit sich auch der Beklagte formell über ein Anlagenprojekt zu\näussern hatte – bezüglich vier Liegenschaftsgeschäfte informiert, wobei einzig für eines\ndieser Projekte eine Expertise beigelegt war. Hingegen wurde beispielsweise der Kauf von\ndrei Mehrfamilienhäusern in S.________ zum Gesamtpreis von über 13 Mio. Franken –\n- 28 -\n\n"}