{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-158_2012-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_158_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_158", "Checksum": "adb8bac09a596837592e2a3a4f7be657"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2012 605 2009 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2012 605 2009 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Auch das\nsogenannte Roulement der Liegenschaften wurde auf der Grundlage einer Idee von\nB.________ bereits im Laufe der 70er Jahre – somit einige Jahre bevor es zu ersten\nKontakten zwischen der D.________ und dem Beklagten kam – bei der D.________\neingeführt, wie dies aus dem Protokoll der SR-Sitzung 1/73 vom 13. Juni 1973 ersichtlich\nwird: \"Der Stiftungsrat stimmt den Antrag von B.________ zu und stellt seine Tätigkeit\nfür die Stiftung unter das Motto 'Roulement der Liegenschaften', d.h. die fertiggestellten\nLiegenschaften sollen jeweils nach 1 bis 3 Jahren wieder verkauft werden, um eine\nmöglichst grosse Aktivität der Stiftung zu gewährleisten.\" Ein letztes Beispiel, welches\nhier aufgeführt werden soll, bilden die M.________-Anteilscheine, welche bereits\nanlässlich der SR-Sitzung 21/80 vom 11. Januar 1980 eingeführt worden waren, um\nvorhandene Liquiditätsprobleme auszuräumen, da zu jener Zeit die G.________ die\ngewährten Policendarlehen auf 5 Mio. Franken beschränkt hatte. Somit hat der Beklagte\nein bereits bestehendes System an die durch das Inkrafttreten des BVG notwendigen\nÄnderungen angepasst. Es ist ihm aber vorzuwerfen, dass er diese Anpassung\nvorgenommen hat, ohne das System zu hinterfragen, da ihm als BVG-Experten bewusst\nsein musste, dass die D.________ in etlichen Punkten gegen gesetzliche Bestimmungen\nverstiess, wie es nachfolgend dargestellt werden wird.\n\ne) Hinsichtlich der Verletzung der relevanten Normen wird jeweils in einem ersten\nSchritt die jeweilige Bestimmung näher erläutert und in einem zweiten Schritt geprüft, ob\ndas System der D.________ als solches dagegen verstossen hat. Erst in einem letzten\nSchritt wird der Frage nachgegangen, ob diese Verstösse auch dem Beklagten\nvorgeworfen werden können.\n\naa) Gemäss Art. 2 Abs. 5 der Stiftungsstatuten der D.________-SS vom\n13. September 1984 belehnt der Stiftungsausschuss die entweder mit der G.________\noder der F.________ für die einzelnen Vorsorgewerke abgeschlossenen\n- 26 -\n\nVersicherungsverträge, um bei der D.________–AS M.________-Anteilscheine zu\nzeichnen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an\nflüssigen Mitteln gewährleistet ist.\n\nArt. 2 der Stiftungsstatuten der D.________-AS vom 13. September 1984 sieht vor, dass\ndie Stiftung, im Interesse der Förderung der Personalvorsorge, die günstige und\nwirtschaftliche Anlage in Immobilien, Hypotheken und Wertschriften von ausschliesslich\nder Personalvorsorge gewidmeten Vermögen bezweckt (Abs. 1). Zur Erreichung des\nStiftungszweckes gibt die Stiftung auf den Namen lautende M.________-Anteilscheine\naus. Diese haben einen variablen Zinssatz, der um 0,5% unter dem Satz der Solothurner\nKantonalbank für eine Ersthypotheken liegt. Massgebend für die Festsetzung des\nZinsfusses ist der jeweils per 31. Dezember gültige Hypothekarzinssatz der Solothurner\nKantonalbank (Abs. 2).\n\nGemäss Art. 6 des Verwaltungsreglements der D.________-AS vom 13. September 1984\nsetzen sich die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung aus dem Nominalwert der\nM.________-Anteilscheine und den jährlich auszurichtenden Zinsen nach Art. 2 Abs. 2\nder Stiftungsurkunde zusammen (Abs. 1). Das Stiftungsvermögen wird vom SR nach\nsoliden kaufmännischen Grundsätzen angelegt und verwaltet. Die Verwaltung ist derart\nzu führen, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene\nVerteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen\nMittel gewährleistet sind. Es wird vorwiegend in Liegenschaften, in Hypotheken und in\nWertschriften angelegt. Bei der Anlage des Vermögens sind die Schuldner oder\nUnternehmungsbegrenzungen des Art. 54 BVV 2 verbindlich. Damit partizipieren die\nMitglieder unter Vorbehalt eines vorzeitigen Austrittes am Mehr- oder Minderwert der\nAnlagen, d. h. an allen Aktiven und Passiven der Stiftung (Abs. 2). Will der SR ein\nGrundstück erwerben, so hat ein neutraler Experte einen entsprechenden\nSchätzungsbericht abzufassen. Da es sich bei Liegenschaften um langfristige\nKapitalanlagen handelt, soll bei der Expertise die voraussichtliche Entwicklung der\nnächsten 5 Jahre mitberücksichtigt werden (Abs. 3).\n\n"}