{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-158_2012-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_158_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_158", "Checksum": "adb8bac09a596837592e2a3a4f7be657"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2012 605 2009 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2012 605 2009 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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SR-Sitzung\n72/92 vom 13. November 1992). Ebenso war er – zusammen mit den Vorgenannten –\nMitglied der Arbeitsgruppe \"Ertragssituation\" (vgl. SR-Sitzung 75/93 vom 3. Juni 1993),\nwelche im August 1993 aufgrund der aktuellen schwierigen Situation der D.________ ein\nStrategiepapier hinsichtlich deren Zukunft entwarf (vgl. Klagebeilage 140). Dabei wurden\ndrei mögliche Varianten in Betracht gezogen: 1. Liquidation der D.________; 2. Passives\nWeitermachen; 3. Aktives Weitermachen. Trotz der misslichen Lage, in welcher sich die\nD.________ zu jener Zeit befand, wurde dem SR ein aktives Weitermachen\nvorgeschlagen: \"Da eine Liquidation im gegenwärtigen Zeitpunkt schlecht möglich ist, da\ndie Anteilscheine zuviel an Wert verlieren würden, zeigt sich, dass die beiden Stiftungen\n[D.________ und W.________] gezwungen sind, weiterzumachen. (…) Es zeigt sich,\ndass auch für die Zukunft das Roulement ein wichtiger Bestandteil der D.________-\nPhilosophie ist. Es muss aber darauf geachtet werden, dass im Bestand gewisse\nAltliegenschaften bleiben werden, die stark rentieren und damit die nötigen Reserven\nbilden. Andere hingegen können ohne weiteres veräussert werden. Für dieses Jahr\nmüssen eine bis zwei gut rentierende Liegenschaften veräussert werden, da sich sonst\nEnde Jahr ein Liquiditätsengpass einstellt.\" Ferner wird erklärt, dass Massnahmen zu\ntreffen seien, welche die Zeichnung neuer Anlagescheine fördern, wobei die Erfahrung\ngezeigt habe, dass aktives Bauen die beste Werbung hierfür sei.\n\nSchliesslich war er auch zusammen mit N.________, AC.________, AF.________ (Beirat\nBSV) und AG.________ Mitglied der Arbeitsgruppe, welche hinsichtlich der weiteren\nVerhandlungen mit den Versicherungsgesellschaften gegründet worden war (vgl. SR-\nSitzung 79/94 vom 8. April 1994).\n\nee) Seine somit klar erkennbare wichtige Rolle innerhalb der D.________\nverstärkte sich weiter, umso mehr die D.________ in Schieflage geriet und sich unter\nanderem die beiden bisherigen Hauptakteure N.________ (Anfangs November 1994) und\nB.________ (Februar 1995) zurückzogen. Ab diesem Moment leitete jeweils der Beklagte\ndie SR-Sitzungen. Bei den Stiftungsversammlungen hatte er bereits ab 1993 die Leitung\nübernommen. Ferner war mit dem Rücktritt von N.________ und B.________ die\nD.________ eigentlich führerlos, da ohne Präsidenten. Dieses Vakuum wurde durch den\nGeschäftsausschuss gefüllt, welcher neben dem Beklagten aus der neuen\nGeschäftsführerin AH.________ (als Nachfolgerin von N.________) sowie AC.________\nund AI.________ bestand. Dieser leitete faktisch die D.________ bis zu deren\nLiquidation im Jahr 1996. Damit dies ohne Probleme möglich war, stellte der Beklagte\nanlässlich der SR-Sitzung 84/95 vom 24. April 1995 den Antrag, ihm sei für alle vier\nStiftungen (D.________-AS und –SS; W.________-AS und –SS) die Kollektivunterschrift\nzu erteilen. Dieser Antrag wurde in der Folge einstimmig angenommen.\n\nff) Somit ist davon auszugehen, dass die Stellung des Beklagten klar über die Rolle\neines \"einfachen\" SR-Mitgliedes der D.________-SS hinausging und er auch immer\nbestens über die D.________-AS informiert gewesen war, dies namentlich aufgrund des\nUmstandes, dass die Trennung zwischen den beiden Stiftungen in keinerlei Masse – wie\naufgezeigt – derart strikt war, wie er es vorbringt. Der Beklagte hat deshalb faktisch,\nwenn auch nicht als formelles so doch auch als materielles SR-Mitglied der D.________-\n- 25 -\n\nAS zu gelten. Wie gesehen, genügt bereits eine faktische Organeigenschaft für die\nVerantwortlichkeit nach Art. 52 BVG.\n\nEs ist zwar richtig, dass er im Vergleich zu B.________ und N.________ eine weniger\nwichtige Rolle innehatte und es namentlich jene waren, welche die SR-Sitzungen sowie\ndie Stiftungsversammlungen leiteten. Dennoch ist er neben diesen beiden Hauptakteuren\nals eine der weiteren relevanten Figuren im D.________-Konstrukt zu betrachten, der\ndieses auch regelmässig gegen Aussen verteidigte. Zudem verstärkte sich nach den\nRücktritten von N.________ und B.________, wie soeben aufgezeigt, seine Position\nweiter. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte auch SR-Mitglied und\nVizepräsident der W.________-SS und ebenfalls Stiftungsrat der V.________-Stiftung\nwar, welche ebenso zum \"Imperium\" von B.________ gehörte, womit er wohl sogar als\nwichtiges Glied der T.________-Gruppe zu gelten hat. Diese Betrachtungsweise steht\nauch nicht im Widerspruch zum vorerwähnten Entscheid B 15/05 des Bundesgerichts, da\ndieses sich darin ja namentlich auf die Zeitperiode bis zum Austritt des Beklagten aus der\nF.________ im Frühjahr 1985 beschränkt hat, womit sich naturgemäss ein anderes Bild\nergibt, als bei Betrachtung der ganzen hier relevanten Zeitperiode bis zur Liquidation der\nD.________ im Jahr 1996. Zudem hat das Bundesgericht in jenem Entscheid – wie\nebenfalls bereits erwähnt – auch explizit darauf hingewiesen, dass der Beklagte allenfalls\npersönlich aus Art. 52 BVG hafte.\n\n"}