{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-158_2012-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_158_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_158", "Checksum": "adb8bac09a596837592e2a3a4f7be657"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2012 605 2009 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2012 605 2009 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Da lag es nahe, dass ich als Jurist dort etwas\nfederführend war. Dazu stehe ich, und auch dies stellt keine Schande dar.\" Ferner\nverteidigte er dabei auch mehrmals das D.________-System und erreichte, dass dieses\nweiterlaufen konnte, wie es nachfolgende Beispiele aufzeigen werden.\n\nAnlässlich der SR-Sitzung 49/87 vom 6. Februar 1987 teilte der Beklagte mit, dass sich\ndas BSV mit der Policendarlehen beschäftige und er mit den Vertretern des BSV einen\nKonsens finden konnte. Eine sich abzeichnende Verordnung über Policendarlehen sollte\nGeschäftsvorgänge, wie sie durch die D.________ getätigt würden, auch weiterhin\nermöglichen.\n\nIn einem Schreiben vom 10. Oktober 1988 (Klagebeilage 17) zu Handen von\nN.________, gab der Beklagte wieder, dass er sich der Problematik der\nAnlagevorschriften der BVV 2 bereits anlässlich der Erarbeitung der Statuten bewusst\ngewesen sei: \"Als ich seinerzeit federführend die Statuten ausarbeitete, war mir natürlich\ndas Problem der fast ausschliesslichen Anlage in Liegenschaften bewusst. Ich habe dem\ndamaligen Chef der BVG-Abteilung [des BSV], I.________, das Problem erläutert und\ndarauf hingewiesen, dass die D.________-Anlagestiftung in erster Linie von und mit der\nBautätigkeit ihrer Mitglieder lebt. Er hat denn die D.________-Sonderheit gut begriffen,\nund wir kamen im Stillen überein, der Sache ihren Lauf zu lassen. Dass sich nun Welten\n[BSV] daran stösst, bewegt mich nicht, zeigt aber, dass er nicht allzu viel von\nLiegenschaften und Wertpapieren versteht. Denn hätte die D.________ getreulich die\nBVV 2 befolgt und beispielsweise nach Vorschrift Aktien gekauft, hätte man einen\nschönen Verlust hinnehmen müssen. Und das hätte Welten bestimmt weniger gefreut.\n(…) Nach meiner Meinung hat Welten das Problem falsch angepackt. Es gibt entweder die\nVerpflichtung der D.________ für die Einhaltung der Anlagevorschriften bei den Anlegern\nzu sorgen, soweit diese Gelder in der D.________ anlegen. Die BVV 2 ist, mindestens\nformell, respektiert. Oder die D.________ ändert die Anlagepolitik und legt nur noch\n50% in Liegenschaften an, was unannehmbar ist. Und wenn wir beides nicht wollen,\nmüssen wir eine Ausnahme gemäss Art. 59 BVV 2 begründen.\"\n\nAnfang 1991 beanstandete das BSV den zu hohen Immobilien-Anteil bei der D.________,\nweshalb am 1. Februar 1991 eine Besprechung zwischen dem BSV und der D.________\n(vertreten durch N.________ und den Beklagten) stattfand. Vom BSV selber wurde eine\nRevision von Art. 49 BVV 2 als mögliche Lösung in Betracht gezogen. Der D.________\nwurde das Recht eingeräumt, diesbezüglich eine Eingabe ans BSV zu machen (vgl.\nKlagebeilage 122). Diese Eingabe erfolgte mit Schreiben des Beklagten vom 2. Mai 1991\nzu Handen des BSV (Klagebeilage 124), worin eine Anpassung der BVV 2 beantragt\n- 22 -\n\nwurde. So namentlich, dass das Deckungskapital aus den\nKollektivversicherungsverträgen ebenfalls zum Vermögen zähle, um damit die Limiten\nvon Art. 54 BVV 2 einhalten zu können sowie eine Erhöhung der Limite für Anlagen in\nImmobilien von 50% auf 60%: \"Seit ihrem Bestehen hat die D.________-Stiftung ihre\nMittel vorwiegend in Liegenschaften angelegt. (…) In diesem Zusammenhang\n[Inkrafttreten BVG] hat Ihr Bundesamt verlangt, dass die D.________-Gemein-\nschaftsstiftung in zwei separate Stiftungen aufzuteilen sei, nämlich in eine Stiftung,\nwelche die Anlagen tätigt und die M.________-Anteilscheine herausgibt, sowie in eine\nandere, worüber die Kollektiv-Versicherungsverträge abgewickelt werden. In der Folge\nwurde die D.________-Gemeinschaftsstiftung in die D.________-Anlagestiftung\nabgeändert, und die D.________-Sammelstiftung neu gegründet. (…) Bei den damaligen\nVerhandlungen mit Ihrer Behörde stand nebst den gesetzlichen Anpassungen das Ziel im\nVordergrund, unsere bis dahin verfolgte Geschäftstätigkeit beibehalten zu können. Es\nwurde uns damals auch zugesichert, dass wir die Mittel aus den Vorauszahlungsdarlehen\nweiterhin vollumfänglich in Liegenschaften anlegen, bzw. M.________-Anteilsscheine der\nD.________-Sammelstiftung zeichnen können; dies unter dem Gesichtspunkt, dass die\nuns gewährten Vorauszahlungsdarlehen nicht mehr als 50% des Deckungskapitals der\nabgeschlossenen Kollektiv-Versicherungsverträge ausmachen und demzufolge die\nAnlagevorschriften eingehalten sind. (…) Wir erlauben uns, Ihnen ein formelles Gesuch zu\nunterbreiten, wonach die Anlagevorschriften von BVV 2 derart zu revidieren sind, dass in\nZukunft die Bilanzierung des Deckungskapitals aus Kollektiv-Versicherungsverträgen\nzulässig ist. Damit wäre es möglich, dass die Anlagevorschriften seitens der\nAnlagestiftung nicht nur im Praktischen, sondern auch im bilanztechnischen Sinne\neingehalten werden. (…) Eventualiter. In Anbetracht der grossen Nachfrage nach\nWohnraum und angesichts der Tatsache, dass Anlagen in Liegenschaften 'mündelsicher'\nsind, möchten wir Ihnen beliebt machen, die Grenze für Liegenschaftsanlagen von 50%\nauf 60% zu erhöhen. Gründe, die dafür sprechen, gibt es genügend und gehen auch aus\ndieser Eingabe hervor.\"\n\n"}