{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-158_2012-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_158_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_158", "Checksum": "adb8bac09a596837592e2a3a4f7be657"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2012 605 2009 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2012 605 2009 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Berufliche Vorsorge\n\n aa) So ist zunächst auf den besonderen Umstand hinzuweisen, dass die SR-\nSitzungen sowohl der D.________-SS als auch der D.________-AS jeweils am gleichen\nOrt und zur selben Zeit stattfanden und jeweils nur ein Protokoll existierte.\nInteressanterweise wurde in denselben auf der Anwesenheitsliste jeweils nicht zwischen\nD.________-AS und D.________-SS unterschieden, sondern es gab beispielsweise einzig\neine Rubrik SR-Mitglieder, weshalb es nicht ersichtlich war und ist, ob nun eine genannte\nPerson die SS oder die AS vertrat. Soweit ersichtlich wurde einzig im Protokoll der SR-\nSitzung 81/94 vom 7. Juni 1994 diesbezüglich eine klare Trennung zwischen den beiden\nStiftungen vorgenommen. Ab der Sitzung 82/94 vom 3. November 1994 tagten die\nD.________-Stiftungen zusammen mit den W.________-Stiftungen, wobei auf der\nAnwesenheitsliste einzig zwischen D.________ und W.________, nicht aber jeweils\nzwischen AS und SS unterschieden wurde. Zudem ergibt sich aus den vorhandenen\nProtokollen auch, dass ein Schwerpunkt dieser Sitzungen jeweils die aktuellen\nBauprojekte darstellten und damit der Beklagte sehr wohl bestens im Bild über die\nAktivitäten der D.________-AS, namentlich hinsichtlich ihrer Anlagetätigkeiten war.\nErschwerend kommt der Umstand hinzu, dass jeweils alle anwesenden SR-Mitglieder –\nsomit auch diejenigen, die formell einzig der D.________-SS angehörten und damit auch\nder Beklagte – ihre Zustimmung zu den vorgestellten Anlageprojekten gaben. Zumindest\nfindet sich in den vorhandenen Protokollen kein einziger Fall, in welchem er einem\nProjekt nicht zugestimmt hätte. Soweit ersichtlich wurde erst ab der SR-Sitzung 90/95\nvom 17. November 1995 bei den Abstimmungen eine klare Trennung zwischen\nD.________-AS und SS vorgenommen und es waren nur die Mitglieder der AS, die\nhinsichtlich der Anlagen ihre Zustimmung gaben.\n\nDemgegenüber existierten für die Stiftungsversammlungen jeweils zwei Protokolle, eines\nfür die AS und eines für die SS, auch wenn die Versammlungen der beiden Stiftungen bis\nund mit jener vom 7. Juni 1991 immer zum gleichen Zeitpunkt und am selben Ort stattfanden. Erst ab der Versammlung vom 25. Juni 1992 fanden die Versammlung der\n- 19 -\n\nD.________-AS und jene der D.________-SS jeweils auch zeitlich getrennt voneinander\nstatt. Jeweils zuerst die SS, gefolgt von der AS, wobei die Mitglieder der einen Stiftung\njeweils bei der Versammlung der anderen Stiftung anwesend sein konnten. Die\nStiftungsversammlungen 1994 und 1995 fanden jeweils in umgekehrter Reihenfolge\nstatt. Die ausserordentliche Stiftungsversammlung vom 7. Dezember 1995 fand für beide\nStiftungen wiederum am gleichen Ort und zum gleichen Zeitpunkt statt.\n\nBereits aus Vorstehendem ist ersichtlich, dass die Trennung zwischen der D.________-\nSS und der D.________-AS nicht so eine strikte war, wie es der Beklagte geltend macht.\nEr kann sich deshalb mit der Berufung auf den Umstand, dass er nur Stiftungsrat der\nD.________-SS und nicht der D.________-AS – welche den eigentlichen Grundstein für\nden Niedergang des D.________-Konstrukts legte – war, nicht so einfach aus der\nVerantwortung hinsichtlich der Vorkommnisse bei der D.________-AS nehmen. Denn wie\nes die nachfolgenden Beispiele aufzeigen werden, war die genaue Abgrenzung zwischen\nden beiden Stiftungen nicht einmal den Mitgliedern selber bekannt und die D.________-\nAS und SS sind vielmehr als eine Einheit zu betrachten.\n\nSo ist dem Geschäftsbericht 1990 in Bezug auf den Beklagten, der ja formell einzig\nStiftungsrat der D.________-SS war, folgende Passage zu entnehmen: \"Die\nD.________-AS hat unter dem Vorsitz ihres Stiftungsratsmitgliedes und Mitgliedes der\nBVG-Beschwerdekommission, Dr. A.________, eine Arbeitsgruppe\n'Wohneigentumsförderung' eingesetzt.\"\n\nWeiter stellte anlässlich der SR-Sitzung 75/93 vom 3. Juni 1993 bei den Erläuterungen\nzur Jahresrechnung 1992 der D.________-AS X.________ (Stiftungsrat D.________-\nAS), die Frage, weshalb denn der Beklagte nicht als SR-Mitglied aufgeführt werde und\nN.________ musste ihn darauf hinweisen, dass der Beklagte Mitglied der D.________-SS\nund dabei auch deren Vizepräsident sei.\n\nAuch ist auf den Umstand hinzuweisen, dass einzig für die Jahre 1992 und 1993 getrennte Geschäftsberichte für die D.________-SS und D.________-AS existierten. In\nallen übrigen Jahren gab es nur einen einzigen Geschäftsbericht, der beide Stiftungen\numfasste, womit einmal mehr aufgezeigt ist, dass ein Mitglied der D.________-SS auch\nimmer einen guten Wissensstand hinsichtlich der D.________-AS hatte. Ferner traten die\nStiftungen auch gegen aussen immer als Einheit auf, wie es sich aus dem Briefpapier der\nD.________ ergibt, welches im Briefkopf beide Stiftungen nennt. Diese Punkte\nbestätigen die vorhin wiedergegebene Auffassung, wonach die D.________-SS und\nD.________-AS eine Einheit darstellten. Dies ergibt sich auch, wie gesehen, aus den SR-\nSitzungen, welche für beide Stiftungen immer zusammen abgehalten wurden und für\nwelche auch jeweils nur ein Protokoll existierte.\n\n"}