{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-158_2012-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_158_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_158", "Checksum": "adb8bac09a596837592e2a3a4f7be657"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2012 605 2009 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2012 605 2009 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Berufliche Vorsorge\n\nAls vierte Vorbemerkung ist festzuhalten, dass auf die vom Beklagten beantragten Einvernahmen der zuständigen Personen der Kontrollstelle H.________, der Aufsichtsbehörde BSV, des damaligen Chefs der BVG-Abteilung des BSV, I.________, von\nJ.________ (ehemals BSV) und die Unterzeichner der Zession sowie auf die von der\nKlägerin beantragte Zeugeneinvernahme von Rechtsanwalt K.________ verzichtet wird.\nDie umfangreichen schriftlichen Unterlagen in den Gerichtsakten genügen, um über den\nFall abschliessend zu entscheiden. Es stellt sich zudem die Frage, ob aus Zeugenaussagen zu derart weit zurückliegenden Vorkommnissen überhaupt neue Erkenntnisse\ngewonnen werden können. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, so stellt sich die Frage\nnach dem Beweiswert solcher Einvernahmen. Die klare, durch schriftliche Dokumente gekennzeichnete Aktenlage führt das Gericht zur Überzeugung, dass der massgebende\nSachverhalt anhand dieser Unterlagen erstellt werden kann und die beantragten Beweismassnahmen daran nichts zu ändern vermögen bzw. dazu nichts Klärendes beitragen\nkönnen (antizipierte Beweiswürdigung; U. KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der\nSozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 134 I 140 Erw. 5.3).\n\nSchliesslich ist als fünfte und letzte Vorbemerkung hinsichtlich der vom Beklagten vorgeworfenen Verletzungen des rechtlichen Gehörs festzuhalten, dass ihm mit Schreiben vom\n15. Juli 2010 ausdrücklich die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu allen offenen Fragen\nzu äussern, was er schlussendlich mit seiner Stellungnahme vom 26. November 2010\nauch getan hat. Ferner bringt er vor, dass sein rechtliches Gehör dadurch verletzt wurde,\nda nicht ersichtlich sei, welche Tatsachenbehaupten sich auf Art. 52 BVG und welche auf\nArt. 56a BVG abstützen. Wie bereits erläutert, wird vorliegend einzig ein Anspruch geltend gemacht, welcher sich aber auf zwei verschiedene Rechtsnormen abstützt, weshalb\neine Unterscheidung nicht erforderlich und damit die Klage genügend substanziiert ist.\nSchliesslich ist zusammen mit der Klägerin festzuhalten, dass es sich beim rechtlichen\nGehör um ein verfassungsmässiges Recht gegenüber dem Staat handelt und die Klägerin\nmit ihrer Klageschrift und ihren Stellungnahmen das rechtliche Gehör des Beklagten gar\nnicht verletzen kann.\n\nb) Die Verantwortlichkeit des Beklagten im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der D.________ wurde indirekt vom Bundesgericht im Entscheid B 15/05 vom\n29. März 2006 bereits einmal beleuchtet. Dabei ging es aber einzig um seine Rolle als\nMitarbeiter der F.________ und um die Frage, ob diese durch den Beklagten faktisch\nzum Organ der D.________ wurde. Da der Beklagte die F.________ auf Ende Februar\n1985 verliess, beleuchtete dieser Entscheid namentlich den kurzen Zeitraum vom\n13. September 1984 (Gründung D.________-AS und -SS) bis Ende Februar 1985. Das\nBundesgericht hielt fest, dass keine genügenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der\nBeklagte massgeblich an der Erfindung und Weiterentwicklung des letztendlich zu\nmassiven finanziellen Verlusten führenden Anlagesystems beteiligt gewesen war. Selbst\nwenn er in der Startphase an der Konzeption im Sinne der Ausarbeitung der Statuten der\nD.________-SS mitgewirkt hätte, so war es am Ende doch der Stiftungsrat\n(nachfolgend: SR) der D.________-SS, namentlich der Vertreter der Stifterfirma\nL.________ AG, B.________, selber, welcher das vorgeschlagene System befürwortete\nund es – aufsichtsbehördlich genehmigt – schliesslich auch umsetzte. Eine blosse Mithilfe\nbei Entscheiden, so etwa die Vorbereitung der Entschlussfassung durch die Bereitstellung\nu. a. juristischer Grundlagen, genüge nicht, um gemäss Art. 52 BVG verantwortlich zu\nsein (Erw. 8.2.2.1 mit Hinweisen). Ebenfalls sei es nicht dargetan, dass der Beklagte\n- 14 -\n\neinen massgeblichen Einfluss auf die Entscheide bezüglich der Anlagetätigkeit der\nD.________-AS gehabt hätte. Auch wenn die Stiftungsratssitzungen (nachfolgend: SR-\nSitzungen) der D.________-SS und -AS von 1985 bis Ende 1994 gemeinsam\ndurchgeführt wurden, sei es doch letztendlich der SR der D.________-AS – dessen\nMitglied der Beklagte nicht war – welcher die Verantwortung für die Anlagegeschäfte\ntrug. Die Tatsache, dass er den vorgeschlagenen Geschäften jeweils – informell –\nzustimmte, sei ferner nicht durch eine intensive, entscheidwesentliche Einflussnahme\ngekennzeichnet gewesen, als die getätigten Anlagen im SR der D.________-AS zu\nkeinem Zeitpunkt umstritten waren. Damit begründe das Verhalten des Beklagten keine\nfaktische Organeigenschaft der F.________.\n\nEs ist klar festzuhalten, dass der Beklagte in jenem Urteil keine Parteistellung innehatte\nund dieses deshalb für das tagende Gericht nicht bindend ist. Zudem hielt das Bundesgericht auch explizit fest, dass allenfalls eine persönliche Haftung des Beklagten aus\nArt. 52 BVG vorliege (Erw. 8.2.2.2). Dieser Auffassung war auch bereits die Vorinstanz,\ndas Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches im Entscheid vom 25. November 2004 (Verfahren BV.2000.00070) ebenfalls explizit festhielt, allenfalls hafte der\nBeklagte persönlich aus Art. 52 BVG (Erw. 4.4.5). Auch an dieses Urteil ist das tagende\nGericht nicht gebunden, aufgrund der fehlenden Parteistellung des Beklagten.\n\nc) Bevor der Prüfung der Frage, ob der Beklagte in Bejahung der Voraussetzungen\nvon Art. 52 BVG für den geltend gemachten Schaden haftbar ist, wird zunächst das\nD.________-Konstrukt dargestellt und auf einige Problempunkte hingewiesen.\n\n"}