{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-158_2012-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_158_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_158", "Checksum": "adb8bac09a596837592e2a3a4f7be657"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2012 605 2009 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2012 605 2009 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Nach ständiger Praxis ist der Sozialversicherungsrichter weder hinsichtlich der\nAngabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an\ndie Feststellung und Würdigung des Strafrichters gebunden. Er weicht aber von den\ntatbeständlichen Feststellungen des Strafrichters nur ab, wenn der im Strafverfahren\nermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen\n- 12 -\n\noder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE 111 V 172 Erw. 5.a).\n\n6. a) Als erste Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die Klage sehr wohl – im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten – genügend substanziiert ist. Wie die Klägerin in ihrer\nStellungnahme vom 9. Mai 2011 explizit festhält, macht sie einen Anspruch von 5 Mio.\nFranken gegenüber dem Beklagten geltend, aufgrund des ihm vorgeworfenen pflichtwidrigen Verhaltens. Dieser Anspruch wird sowohl auf Art. 52 BVG als auch auf Art. 56a\nBVG abgestützt. Daran gibt es nichts auszusetzen. Es steht fest, dass die Klägerin im\nvorliegenden Fall Leistungen im Betrag von 62.5 Mio. Franken erbringen musste. Der von\nder D.________-SS erlittene Gesamtschaden lässt sich noch nicht exakt beziffern, da die\nLiquidation der D.________-SS immer noch nicht abgeschlossen ist. Dennoch, steht fest,\ndass gemäss dem Bericht vom 2. Dezember 2010 der Kontrollstelle mit Jahresrechnung\nper 31. Dezember 2009 der D.________-SS in Liquidation, per 31. Dezember 2009 ein\nSchaden von 67.7 Mio. Franken bestand. Von diesem Anspruch hat die D.________-SS\nmittels Zession einen Betrag von 5 Mio. Franken zu Gunsten der Klägerin abgetreten. Da\nsomit vorliegend der gleiche Anspruch auf der Grundlage von zwei Bestimmungen\ngeltend gemacht wird, kann die Einrede der res iudicata, wie von der Klägerin richtig\nfestgehalten, nicht gehört werden. Vielmehr handelte es sich beim Entscheid des\nBundesgerichts in dieser Sache um einen Rückweisungsentscheid, womit gesagt ist, dass\nüber die Sache noch nicht definitiv entschieden worden ist. Das tagende Gericht ist aber\nan die Feststellung, die Ansprüche aus Art. 56a BVG seien verjährt, gebunden.\nSchliesslich erfüllt die Klageschrift die Voraussetzungen von Art. 158 der ehemaligen\nZivilprozessordnung des Kantons Freiburg (aZPO), weshalb kein Platz für eine\nKlagerückweisung i. S. v. Art. 159 aZPO besteht.\n\nAls zweite Vorbemerkung ist hinsichtlich der Frage, ob in casu eine Teilklage möglich ist\noder nicht, auf Folgendes hinzuweisen. Wie gesehen sind hier einzig noch die Ansprüche\naus Art. 52 BVG streitig, da diejenigen aus Art. 56a BVG gemäss dem Bundesgericht verjährt sind. Im Rahmen von Art. 52 BVG hat die D.________-SS einen Teilanspruch von\n5 Mio. Franken an die Klägerin abgetreten. Jene macht vorliegend den vollen Betrag von\n5 Mio. Franken geltend, weshalb unter diesem Blickwinkel nicht von einer Teilklage\ngesprochen werden kann und diese Frage somit offenbleiben kann. Damit ist auch\ngesagt, dass der von der Klägerin ausgesprochene Vorbehalt hinsichtlich einer Nachklage\nals unzulässig zu betrachten ist.\n\nAls dritte Vorbemerkung ist festzuhalten dass – im Gegensatz zum Antrag des Beklagten\n– auf den Beizug der Strafakten sowie der Akten des BSV verzichtet wird. Das umfangreich vorhandene Aktenmaterial genügt, um über den vorliegenden Fall abschliessend zu\nentscheiden und es ist davon auszugehen, dass aus dem Beizug der verlangten Akten\nkeine bedeutenden neuen Erkenntnisse gezogen werden können, die zu einer wesentlich\nanderen Beurteilung des vorliegenden Falles führen würden. In Bezug auf die Strafakten\nändert daran auch der Umstand nichts, dass der Beklagte von den Strafbehörden für die\nihm vorgeworfenen Delikte der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, des mehrfachen\nBetrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen wurde, da daraus keine\nSchlüsse auf den hier zu beurteilenden Fall geschlossen werden können. Zum einen besteht wie gesehen in Bezug auf die Beurteilung des vorliegenden Falles durch die Strafbehörden keine Bindungswirkung für den Sozialversicherungsrichter. Ferner ist vor allem\nauf den Umstand hinzuweisen, dass der Verschuldensmassstab im Strafverfahren ein\nganz anderer war, als derjenige im vorliegenden Verantwortlichkeitsverfahren nach\nArt. 52 BVG. So handelt es sich bei den ihm strafrechtlich vorgeworfenen Delikten um\nVorsatzdelikte, wobei beim Betrug und der Urkundenfälschung Eventualvorsatz genügt.\n- 13 -\n\nWährenddem wird das Verschulden im Rahmen von Art. 52 BVG bereits bei leichter Fahrlässigkeit bejaht, womit aus einem im Strafverfahren erfolgten Freispruch keine Rückschlüsse auf das vorliegende Verfahren gezogen werden können.\n\n"}