{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-158_2012-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_158_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_158", "Checksum": "adb8bac09a596837592e2a3a4f7be657"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2012 605 2009 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2012 605 2009 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Kommt die Vorsorgeeinrichtung infolge Konkurses der Arbeitgeberfirma zu Schaden,\nso sind zwar sowohl die Entscheidung des Stiftungsrates zur Anlage des Vermögens beim\nArbeitgeber als auch der schlechte Geschäftsgang des Unternehmens Ursache für den\nentstandenen Schaden. Adäquate Ursache des Schadens ist jedoch nicht die erfolglose\nGeschäftsführung des Unternehmens, sondern der Investitionsentscheid der Vorsorgeeinrichtung (M. EISENRING, Die Verantwortlichkeit für Vermögensanlagen von Vorsorgeeinrichtungen, Diss. Zürich 1999, S. 204 mit Hinweisen).\n\nDer Kausalzusammenhang kann inadäquat sein bzw. unterbrochen werden, wenn sich\neine Drittursache zwischen die ursprüngliche Ursache und den Erfolg schiebt. Solche\nUrsachen, die geeignet sind, den Rechtszusammenhang zwischen der ersten Ursache und\ndem Schaden zu unterbrechen, können höhere Gewalt, Selbstverschulden oder Drittverschulden sein. Sie müssen eine Stärke aufweisen, welche den Zusammenhang zwischen\ndem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden wirklich zu unterbrechen vermögen.\nDem Selbstverschulden der Vorsorgeeinrichtung kommt i. d. R. keine selbständige Bedeutung zu. Relevant kann das Selbst- bzw. Drittverschulden dann werden, wenn ein\nweisungsberechtigtes Organ, wie z. B. das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung, es\nunterlässt, seine Untergebenen genau zu instruieren, oder diese u. U. gar anweist, einen\nmöglichst grossen Vermögensertrag zu erwirtschaften. Das Zulassen einer schadenstiftenden Handlung durch das weisungsberechtigte Organ weist indes nicht die zur\nUnterbrechung des Kausalzusammenhangs notwendige Intensität auf, d. h. die Pflichtverletzung des ausführenden Organträgers wird wegen der pflichtwidrigen Anordnung\nallein nicht als inadäquat erscheinen. Inadäquat wird die Pflichtverletzung hingegen\n- 11 -\n\ndann, wenn das angewiesene Pensionskassenorgan alles ihm Zumutbare getan hat, um\ndie pflichtwidrige Anordnung und deren Durchführung zu verhindern. Gleich gelagert ist\nder Fall bezüglich einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei einem\nDrittverschulden. Sind z. B. die Anordnungen der Aufsichtsbehörden für den Empfänger\noffenkundig gesetz- und satzungswidrig, so muss er – soweit zumutbar – alle ihm zur\nVerfügung stehenden Rechtsmittel und –behelfe ausschöpfen. Insbesondere begeht ein\nOrgan, das rechtswidrige Anordnungen der Aufsichtsbehörden blindlings befolgt, selber\neine Pflichtverletzung. Hat der angewiesene Verfügungsadressat demgegenüber im Rahmen seiner Möglichkeiten versucht, den Erlass oder die Ausführung der pflichtwidrigen\nAnordnung zu verhindern, dann muss er sich den entstandenen Schaden nicht anrechnen\nlassen, da rechtlich eine Handlung der dahinterstehenden Aufsichtsbehörde vorliegt. In\ndiesem Fall fehlt es dann auch am Verschulden (EISENRING, a. a. O., S. 205 f. mit Hinweisen).\n\nGemäss KIESER ist es schwierig zu beurteilen, ob ein Fehlverhalten der Vorsorgeeinrichtung den Kausalzusammenhang zu unterbrechen vermag. Dies werde im Bereich der\nSchadenersatzhaftung nach Art. 52 AHVG dahingehend beantwortet, dass gegebenenfalls\neine Herabsetzung des Schadenersatzanspruchs erfolgt. Nicht anders kann es sich bei\nArt. 52 BVG verhalten. Wenn also eine Vorsorgeeinrichtung bei der Eintreibung der Beiträge die erforderliche (vertraglich geforderte) Umsicht hat vermissen lassen, muss dies\nbei der Beantwortung der Verantwortlichkeitsfrage im Rahmen von Art. 52 BVG berücksichtigt werden (KIESER, a. a. O., N. 36 zu Art. 52 BVG mit Hinweisen).\n\ng) Sind mehrere Personen im Rahmen von Art. 52 BVG für den der Vorsorgeeinrichtung verursachten Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch (BGE 128\nV 124 Erw. 4g mit Hinweisen). Solidarische Haftung bedeutet, dass der Geschädigte\neinen der Ersatzpflichtigen auswählen und auf die ganze oder einen Teil der Forderung\nbelangen kann (EISENRING, a. a. O., S. 212).\n\n5. a) Die materielle Rechtskraft kommt vor allem in zweierlei Hinsicht zum Tragen:\nZum einen gilt eine Sache im Umfang des Urteils als abgeurteilt, und deshalb ist mangels\nRechtsschutzinteresses auf ein erneutes Rechtsmittel nicht einzutreten (Einrede der\nabgeurteilten Sache; res iudicata); zum anderen ist bei Kassation eines Entscheides die\nVorinstanz, die in einem Rückweisungsverfahren noch einmal über die Sache zu urteilen\nhat, an den Entscheid des Bundesgerichts gebunden. Eine abgeurteilte Sache liegt vor,\nwenn eine Streitsache mit einer bereits beurteilten identisch ist. Im Allgemeinen können\nvom Bundesgericht endgültig beurteilte Streitsachen nicht wieder aufgenommen und zum\nGegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden (S. HEIMGARTNER/H. WIPRÄCHTIGER,\nKommentar zu Art. 61 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht\n[Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110], in M. A. Niggli/P. Uebersax/H. Wiprächtiger,\nBasler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, N. 19 u. 22 zu Art. 61\nBGG).\n\n"}