{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-158_2012-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_158_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_158", "Checksum": "adb8bac09a596837592e2a3a4f7be657"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2012 605 2009 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2012 605 2009 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Sozialversicherungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:44:51", "Checksum": "cff82389ff360fc797753bfec5661f0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2012 605 2009 158\nRegeste:\nUrteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Berufliche Vorsorge\n\nDie Haftung nach Art. 52 BVG umfasst auch jenen Schaden, der erst nach der faktischen\nBeendigung der Organstellung eintritt, sofern der Schaden kausal durch schuldhaftes und\nrechtswidriges Verhalten während der Organstellung entstanden ist (Urteil des BGer\n9C_579/2007 vom 18. März 2008 Erw. 2).\n\nd) Als weitere Haftungsvoraussetzung ist ein widerrechtliches Verhalten der verantwortlichen Person erforderlich. Widerrechtlichkeit liegt vor, wenn die sich aus Gesetz und\nVerordnungen, aus der Stiftungsurkunde und den Reglementen, den Beschlüssen des\nStiftungsrates, einem Vertragsverhältnis sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde ergebenden Pflichten, wozu auch die allgemeine Sorgfaltspflicht gehört, verletzt werden.\nIm Bereich der Vermögensanlage besteht die Widerrechtlichkeit in erster Linie in einer\nVerletzung der gesetzlichen (Art. 71 BVG, Art. 49 ff. BVV 2) und reglementarischen\nAnlagevorschriften (vgl. Art. 49a BVV 2). Speziell Art. 50 BVV 2 bringt in Konkretisierung\nder allgemeinen Sorgfaltspflicht die bei der Vermögensanlage gebotene erhöhte Sorgfalt\nzum Ausdruck (vgl. BGE 128 V 124 Erw. 4d mit Hinweisen). Ein Verstoss gegen eine der\nAnlagevorschriften von BVV 2 erfüllt die Widerrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung\nnach Art. 52 BVG (BGE 128 V 124 Erw. 4d/aa). Die Sorgfaltspflicht wird im Einzelfall im\nHinblick auf die Erfüllung der konkreten Aufgaben definiert, wobei auf ein gruppenspezifisches Durchschnittsverhalten abgestellt wird. Ganz allgemein gilt, dass das zu tun ist,\nwas erfahrungsgemäss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet und erforderlich\nist, um den Erfolg herbeizuführen und das zu unterlassen, was erfahrungsgemäss zum\nMisserfolg führt (vgl. H.-U. STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 537, mit\nHinweisen).\n\nEs wird an dieser Stelle darauf verzichtet, die vorgenannten Bestimmungen im Einzelnen\ngenauer darzustellen. Dies erfolgt weiter unten bei der Diskussion der Frage, ob es im\nvorliegenden Fall zu einer Verletzung einer dieser Bestimmungen gekommen ist (vgl.\nErw. 6e).\n\nDas Bundesgericht hat die Missachtung der speziellen Anlagevorschriften von Art. 53 ff.\nBVV 2 als \"jedenfalls\" widerrechtlich beurteilt (BGE 128 V 124 Erw. 4d/aa), aber darüber\nhinaus auch die Einhaltung allgemeiner Sorgfaltspflichten verlangt (BGE 132 II 144\nErw. 1.3).\n\ne) In verschuldensmässiger Hinsicht genügt im Rahmen von Art. 52 BVG leichte\nFahrlässigkeit. Diese liegt bei geringfügiger Verletzung der erforderlichen Sorgfalt vor,\ndas heisst, wenn vom Sorgfaltsmassstab, den ein gewissenhafter und sachkundiger Stiftungsrat in einer vergleichbaren Lage bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben\nbeachten würde, abgewichen wird. Was als Fahrlässigkeit anzusehen ist, muss im Einzelfall nach richterlichem Ermessen verdeutlicht werden; die Beantwortung der Frage beruht\nauf einem Werturteil (BGE 128 V 124 Erw. 4e mit Hinweisen). Allemal ist dabei ein\nobjektiver Massstab anzulegen, wobei sich dieser immerhin auf die konkreten Umstände\nzu beziehen hat. Es sind deshalb etwa die im Einzelfall gegebenen Fachkenntnisse zu\nberücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen; wobei in der parlamentarischen Beratung von Art. 52 BVG\n- 10 -\n\nfestgehalten wurde, dass auf die subjektiven Umstände Bezug zu nehmen ist. Insoweit\nhandelt es sich nicht um einen ausschliesslich objektiven Massstab, sondern es sind auch\ndie subjektiven Umstände des konkreten Falls einzubeziehen. Soweit es sich um ein\nOrgan handelt, welches ins Recht gefasst wird (beispielsweise ein Stiftungsrat), ist ebenfalls einzubeziehen, welches die organrechtlichen Pflichten sind (U. KIESER, N. 27 zu\nArt. 52 BVG in J.-A. Schneider / T. Geiser / T. Gächter (Hrsg.), Handkommentar zum\nBVG und FZG, Bern 2010 [nachfolgend: Handkommentar], mit Hinweisen).\n\nWenn die betreffende Person an der Sitzung, anlässlich welcher die entsprechende Entscheidung getroffen wurde, nicht teilgenommen hat, vermag sie dies nicht grundsätzlich\nzu entlasten. Vorbehalten muss immerhin bleiben, dass die betreffende Person unmittelbar nach Kenntnisnahme einer solchen Entscheidung die vertragliche Beziehung beendet.\nWenn die betreffende Person – aktenmässig feststehend – einer bestimmten Entscheidung (etwa im Stiftungsrat) nicht zugestimmt hat, wirkt sich dies bei der Verantwortlichkeit nach Art. 52 BVG dann aus, wenn sie in der Anschlussperiode – soweit das schädigende Verhalten andauert – ihre Haltung auch nach aussen demonstriert, d. h. grundsätzlich zurücktritt (KIESER, a. a. O., N. 30 zu Art. 52 BVG mit Hinweisen).\n\nf) Zwischen dem eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der\nverantwortlichen Organe muss ferner der adäquate Kausalzusammenhang gegeben sein.\nDie Handlung oder Unterlassung muss gemäss der bundesgerichtlichen Formulierung\nnach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung\ngeeignet sein, den Schaden herbeizuführen (BGE 125 V 461 Erw. 5a).\n\n"}