{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-158_2012-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_158_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_158", "Checksum": "adb8bac09a596837592e2a3a4f7be657"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2012 605 2009 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2012 605 2009 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Es stellt sich somit die Frage, ob der Beklagte für den geltend gemachten Schaden\naus Art. 52 BVG haftbar ist oder nicht.\n\na) Nach Art. 52 BVG, sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle\nder Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr\nabsichtlich oder fahrlässig zufügen.\n\nDiese Haftungsnorm, deren Anwendungsbereich sich auch auf die weitergehende Vorsorge erstreckt (Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 89bis Abs. 6 des schweizerischen Zivilgesetz-\n-8-\n\nbuch [ZGB; SR 210]), kommt unabhängig von der Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung\n(Art. 48 Abs. 2 BVG) zum Tragen (GEISER, a. a. O., S. 71). Sie räumt der geschädigten\nVorsorgeeinrichtung einen direkten Anspruch gegenüber dem näher umschriebenen Kreis\nder haftpflichtigen Personen ein. Darunter fallen insbesondere die Organe der Vorsorgeeinrichtung. Diese Organeigenschaft kann, wie im Rahmen der Verantwortlichkeitsvorschrift von Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), auch eine bloss faktische sein (BGE 128\nV 124 Erw. 4a mit Hinweisen). Somit setzt Art. 52 BVG nicht voraus, dass die haftpflichtige Person Organstellung hat. Es genügt, dass sie mit der Geschäftsführung beziehungsweise Teilen davon betraut ist (T. GEISER, Zivilrechtliche Verantwortlichkeit des\nStiftungsrates in der 2. Säule; SZS 2005 S. 340). Wer als Organ einer juristischen Person\nbelangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Kriterien (Handelsregistereintrag oder Unterschriftsberechtigung), sondern danach, ob die betreffende Person tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat\n(BGE 126 V 240, 114 V 213).\n\nb) Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gemäss Art. 52 BVG setzt neben der\nZugehörigkeit zum Kreis der in Art. 52 BVG erwähnten Personen als weitere kumulative\nErfordernisse den Eintritt eines Schadens, Widerrechtlichkeit, Verschulden und einen\nKausalzusammenhang voraus (BGE 128 V 124 Erw. 4a).\n\nHinsichtlich des soeben erwähnten BGE 128 V 124 gab es teilweise Kritik in der Lehre,\nweil dieser die Haftung nach Art. 52 BVG in eine Deliktshaftung umgewandelt habe,\nwährend diese in Wirklichkeit eine vertragliche Haftung sei, so dass nicht eine Widerrechtlichkeit, sondern eine Vertragsverletzung zu prüfen sei. In einem neueren Entscheid\nhat sich das Bundesgericht nochmals zu dieser Frage geäussert und festgehalten, dass\nungeachtet der Bezeichnung als Widerrechtlichkeit oder Pflichtwidrigkeit, das haftungsbegründende Verhalten im Rahmen von Art. 52 BVG danach beurteilt wird, ob die einschlägigen berufsvorsorgerechtlichen Vorschriften missachtet wurden. Sowohl unter dem\nAspekt einer deliktsrechtlichen Widerrechtlichkeit als auch einer vertragsrechtlichen\nPflichtverletzung ist gleichermassen ausschlaggebend, ob der Verantwortliche die ihm\ngesetzlich obliegenden Aufgaben korrekt wahrgenommen hat (Entscheide des BGer\n9C_997/2009 vom 31. Mai 2010 Erw. 1 sowie 9C_421/2009 vom 29. September 2009,\nErw. 5 mit Hinweisen.) Dies ist namentlich bei einem Verstoss gegen die Anlagevorschriften nach Art. 49 ff. der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-,\nHinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nicht der Fall (vorerwähnter Entscheid 9C_997/2009 Erw. 1 mit Hinweis auf BGE 131 V 55 Erw. 3.2.1).\n\nc) Damit eine Haftung nach Art. 52 BVG eintreten kann, muss ein Schaden nachgewiesen sein. Schaden im Rechtssinne ist eine Vermögensverminderung (K. OFTINGER /\nE. STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Zürich 1995, S. 71).\nEr entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand des Geschädigten und dem Stand seines Vermögens, wie es wäre, wenn das schädigende Ereignis nicht\neingetreten wäre (OFTINGER / STARK, a. a. O., S. 72). Auch eine blosse Vermögensgefährdung ist ein Schaden, wenn das Vermögen in einem Mass gefährdet wird, dass es in\nseinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies trifft dann zu, wenn der Gefährdung im\nRahmen der sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 122 IV 279 Erw. 2a mit Hinweisen). Bei einer Stiftung\ngilt als Schaden i. S. v. Art. 52 BVG jede Verminderung des Stiftungsvermögens, welche\nnicht zur satzungskonformen Zweckverwirklichung erfolgt. Sie kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen\n-9-\n\nund entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens und\ndem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Die Vorsorgeeinrichtung ist auch dann geschädigt, wenn sie eine Liegenschaft zu einem übersetzten Preis\nerwirbt. Der Schaden besteht diesfalls in der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem\nVerkehrswert der Liegenschaft (Urteil des EVG B 11/06 vom 2. August 2007 Erw. 5.1 mit\nHinweisen).\n\n"}