{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-158_2012-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_158_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_158", "Checksum": "adb8bac09a596837592e2a3a4f7be657"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2012 605 2009 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2012 605 2009 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im\nSinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen\nwürde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb\nihr Fehlen zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der – bzw. zum Nichteintreten auf\ndie – Klage führt. Wird die Passivlegitimation eines Beklagten bejaht, so heisst dies\neinzig, dass der eingeklagte Anspruch sich gegen ihn richtet; ob auch die weiteren materiellen Voraussetzungen für einen Zuspruch der Klage erfüllt sind, der Anspruch überhaupt und in dem vom Kläger behaupteten Umfang besteht und noch klagbar ist, ist\ndamit noch nicht entschieden (Urteil des EVG B 10/05 vom 30. März 2006 Erw. 7 mit\nHinweisen).\n\nc) Wie gesehen leitet die Klägerin den geltend gemachten Anspruch aus Umständen\nab, die sich vor dem 31. Dezember 2004 ereignet haben. Anwendbar ist daher die bis zu\ndiesem Zeitpunkt massgebende Fassung von Art. 56a BVG bzw. Art. 11 aSFV 2, wie es\ndas Bundesgericht in seinem Entscheid in Erw. 5.2 ebenfalls explizit festgehalten hat.\nNach dieser Regelung subrogiert der Sicherheitsfonds nicht in die Ansprüche, die der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 52 BVG zustehen, sondern hat einen eigenen Anspruch, der\nsich im Unterschied zur Haftung nach Art. 52 BVG nicht nur gegen Organe der Stiftung\nrichtet, sondern auch gegen andere Personen, die an der Zahlungsunfähigkeit der Stiftung ein Verschulden trifft, und zwar gemäss Art. 11 aSFV 2 über den Wortlaut des\nGesetzes hinaus auch bereits in der ursprünglichen Fassung. Dieser Anspruch könne auch\nverjährungsrechtlich ein eigenes, von den Ansprüchen nach Art. 52 BVG getrenntes\nSchicksal haben.\n\nd) Gemäss Art. 164 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 über das\nObligationenrecht (OR; SR 220) kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ohne\nEinwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung\noder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Art. 164 Abs. 1 OR beruht auf dem\nGrundsatz der Abtretbarkeit aller dem Gläubiger zustehenden Forderungen. Da das OR\nnicht nach der Art der Forderung unterscheidet, sind Forderungen unabhängig davon abtretbar, ob sie auf Vertrag, unerlaubter Handlung, Bereicherung, erbrechtlicher Verfügung oder anderen Rechtsgründen beruhen. Auf der anderen Seite ist die Abtretbarkeit\nauf \"Forderungen\" beschränkt, so dass andere subjektive Rechte wie etwa Imma-\n-7-\n\nterialgüterrechte oder Mitgliedschaftsrechte oder ein ganzes Schuldverhältnis grundsätzlich nicht zur Abtretung übertragen werden können (D. GIRSBERGER, N. 5 zu Art. 164\nOR in H. Honsell / N. Peter Vogt / W. Wiegand, Basler Kommentar zum Schweizerischen\nPrivatrecht, Obligationenrecht I, 3. Aufl., AL.________ usw. 2003, mit Hinweisen). Die\nAbtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR).\n\ne) Im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten subrogierte die Klägerin nicht in die\nAnsprüche, welche der D.________-SS gemäss Art. 52 BVG zustehen, sondern hat einen\neigenen Anspruch aus Art. 56a BVG wie es das Bundesgericht im vorliegenden Fall\nexplizit festgehalten hat, womit grundsätzlich sehr wohl eine Abtretung der Ansprüche\naus Art. 52 BVG möglich ist. Damit ist das Argument des Beklagten, die Zession sei\nbereits deshalb nicht möglich, da die Klägerin in die Ansprüche der D.________-SS\nsubrogiere, nicht haltbar. Dieses Argument nimmt Bezug auf die Neuformulierung von\nArt. 56a BVG – in Kraft seit dem 1. Januar 2005 – welche hier aber eben gerade nicht zur\nAnwendung kommt.\n\nAuch der Hinweis des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 26. November 2010, wonach die Zession der D.________-SS deshalb ungültig sei, weil sie vor Kenntnis des\nAusgangs des Verfahrens EVG B 15/05 (D.________-SS gegen F.________) erfolgt sei,\nkann nicht gehört werden. Jenes betraf die Verantwortlichkeitsansprüche der\nD.________-SS gegenüber der F.________. Ferner beziffert sich der von der\nD.________-SS erlittene Schaden auf eine weit höhere Summe, als die gegen den\nBeklagten vorliegend geltend gemachten Ansprüche der D.________-SS im Betrag von\n5 Mio. Franken, welche letztere mittels Zession an die Klägerin abgetreten hat.\n\nGrundsätzlich spricht somit nichts gegen die Möglichkeit einer Zession eines Teils der\nAnsprüche der D.________-SS gegenüber dem Beklagten zugunsten der Klägerin. So\nfällt die vorgenommene Zession namentlich nicht unter die im Gesetz vorgesehenen\nAusnahmen. Auch besteht keine Vereinbarung zwischen den Parteien, welche eine solche\nausschliessen würde. Ferner handelt es sich beim Verantwortlichkeitsanspruch nicht um\nein höchstpersönliches Recht, welches nicht abgetreten werden könnte (vgl. BGE 82 II\n48). Damit aber überhaupt eine Zession möglich ist, muss eine Forderung bestehen, was\nvorliegend in Bezug auf den Beklagten aber nur dann der Fall ist, wenn dieser für den\ngeltend gemachten Schaden auch wirklich haftet und zur Verantwortung gezogen werden\nkann.\n\n"}