{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-158_2012-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_158_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_158", "Checksum": "adb8bac09a596837592e2a3a4f7be657"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2012 605 2009 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2012 605 2009 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Neben der Zugehörigkeit zum Kreis der in Art. 52 BVG erwähnten Personen setzt\ndie vermögensrechtliche Verantwortlichkeit als weitere kumulative Erfordernisse den Eintritt eines Schadens, Widerrechtlichkeit, Verschulden und einen Kausalzusammenhang\nvoraus (BGE 128 V 124 Erw. 4a mit zahlreichen Hinweisen). In verschuldensmässiger\nHinsicht genügt dabei leichte Fahrlässigkeit (BGE 128 V 124 Erw. 4e).\n\nGemäss Art. 56 BVG in seiner ursprünglichen bis Ende 1996 geltenden Fassung richtete\nsich der Rückgriff nur gegen die Organe zahlungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen.\nArt. 11 der bis am 30. Juni 1996 geltenden Verordnung vom 7. Mai 1986 über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG (SFV 2) ging über den Wortlaut des Gesetzes hinaus,\nindem er den Kreis der Regresspflichtigen auf alle Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit ein Verschulden trifft, ausdehnte, mithin auch auf Personen, welche keine Organstellung haben. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Art. 11 SFV 2 nicht\ngesetzwidrig (Entscheid des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht [nachfolgend: EVG] B 10/05 vom 30. März 2006, bestätigt im Entscheid des Bundesgerichts\n[nachfolgend: BGer] 9C_92/2007 vom 30. April 2008, Erw. 1.2).\n\nLaut Art. 56a BVG in der vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden\nFassung hat der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit\nder Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen (Abs. 1). Diese Bestimmung übernimmt damit den Wortlaut von altArt. 11 SFV 2. Unrechtmässig bezogene Leistungen\nsind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten (Abs. 2).\n\nNach seinem Wortlaut regelt Art. 56a Abs. 1 BVG – in seiner hier zur Anwendung kommenden Fassung vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2004 – nicht die Haftung\neines bestimmten Personenkreises, sondern das Rückgriffsrecht des Sicherheitsfonds auf\nPersonen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, dies im Gegensatz zu Art. 52 BVG, der die mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen\nfür den von ihnen schuldhaft verursachten Schaden haftbar macht. Mit Art. 56a Abs. 1\nBVG wurde die Verantwortlichkeit derjenigen Personen, welche die Zahlungsunfähigkeit\nder Vorsorgeeinrichtung (mit)verschuldet haben, und die nicht bereits von der Haftung\ngemäss Art. 52 BVG erfasst sind, gesetzlich verankert. Die Formulierung \"Rückgriffsrecht\nim Umfang der sichergestellten Leistungen\" impliziert, dass der Sicherheitsfonds den ihm\nentstandenen Schaden gegenüber den für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung verantwortlichen Personen direkt geltend machen kann. Art. 56a Abs. 1 BVG bildet\ndie rechtliche Grundlage sowohl für die Verantwortlichkeit der nicht unter Art. 52 BVG\nfallenden Personen, die an der Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft, wie auch für das Rückgriffsrecht des Sicherheitsfonds auf eben diese Personen.\nDass Art. 56a BVG nicht von Haftung im engeren Sinn (für ungedeckte Schäden),\nsondern von Rückgriffsrecht spricht, hängt nicht mit der fehlenden Verantwortlichkeit\ndieses Personenkreises für die eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung\nund dem daraus dem Sicherheitsfonds entstandenen Reflexschaden zusammen. Vielmehr\nist diese Terminologie Ausdruck des gesetzlichen Aufgabenbereichs des Sicherheitsfonds,\nder zunächst im Schadenfall die Leistungen, welche die zahlungsunfähige Vorsorgeeinrichtung nicht mehr erbringen kann, im Aussenverhältnis sicherstellen muss und dann als\nHaftender für den ihm durch die Sicherstellung entstandenen Schaden die Verantwortlichen direkt regressweise belangen kann (Innenverhältnis), ohne dass vorgängig ein\n-6-\n\nseparater verwaltungs- oder zivilrechtlicher Prozess zwecks Feststellung der Haftung der\nVerantwortlichen angestrengt werden müsste (vgl. T. GEISER, Haftung für Schäden der\nPensionskassen, Überblick über die Haftungsregeln bei der 2. Säule, in Mélanges en\nl'honneur de Jean-Louis Duc, Lausanne 2001, S. 72 f.; Sitzung der ständerätlichen\nKommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit vom 21. November 1995). Damit ist\nArt. 56a BVG für die vom Sicherheitsfonds belangten, nicht schon von Art. 52 BVG erfassten Verantwortlichen als massgebliche Haftungsnorm zu verstehen (BGE 130 V 277\nErw. 2.1).\n\nIm Rahmen der 1. BVG-Revision wurde Art. 56a BVG umformuliert und hatte bis 31. Dezember 2011 folgenden Wortlaut: Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit\nder Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, kann der\nSicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.\n\n"}