{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-158_2012-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_158_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_158", "Checksum": "adb8bac09a596837592e2a3a4f7be657"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2012 605 2009 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2012 605 2009 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) verjährt sind. Hingegen seien die Ansprüche aus Art. 52 BVG\n– soweit die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen ist, was noch zu prüfen sei – noch\nnicht verjährt.\n\nD. Das tagende Gericht nimmt das Verfahren am 15. Mai 2009 wieder auf. Am\n26. November 2009 wird der Klägerin eine Frist für die Einreichung einer Stellungnahme\nhinsichtlich der Aktivlegitimation gesetzt. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 bejaht die\nKlägerin ihre Aktivlegitimation mit der Begründung, dass die Ansprüche gemäss Art. 52\nBVG abgetreten werden können und dass in casu eine gültige Abtretung vorliege.\n\nDer Beklagte hingegen verneinte am 15. Februar 2010 in seiner Antwort auf diese Stellungnahme die Aktivlegitimation der Klägerin und bestritt die Gültigkeit der Abtretung der\nD.________-SS zugunsten der Klägerin und bringt zudem vor, dass spätestens mit der\nletzten Zahlung der Klägerin eine Subrogation der Klägerin in die Rechte der\nD.________-SS stattgefunden habe, weshalb die D.________-SS ihre Rechte im Jahr\n2006 gar nicht mehr an die Klägerin abtreten konnte.\n\nIn einer spontanen Eingabe vom 9. März 2010 erwidert die Klägerin, dass gemäss dem\nhier zur Anwendung kommenden Recht gar keine Subrogation stattgefunden habe, sondern dass sie gestützt auf Art. 56a BVG den Regress aus eigenem Recht ausübe. Im\nÜbrigen stellt sie den Verfahrensantrag, dass, falls das Kantonsgericht andere Fragen als\ndiejenige der Aktivlegitimation der Klägerin in Bezug auf die auf Art. 52 BVG gestützten\nAnsprüche behandeln möchte, seien diese Fragen zu präzisieren und der Klägerin eine\nangemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen.\n\nAm 22. März 2010 wird dem Beklagten eine Frist zur eventuellen Stellungnahme zur\nEingabe der Klägerin vom 9. März 2010 gesetzt. Aus seiner innerhalb der verlängerten\nFrist eingereichten Eingabe vom 25. Mai 2010 ergeben sich keine neuen Argumente.\n\nMit Schreiben vom 15. Juli 2010 wird dem Beklagten eine Frist gesetzt, damit er sich zu\nallen übrigen Punkten sowie zu diversen Entscheiden des Sozialversicherungsgerichts des\nKantons Zürich – ebenfalls die D.________ betreffend – äussern kann. Nach mehrfachen\nFristverlängerungen reicht er schliesslich am 26. November 2010 seine Stellungnahme\nein. Mit Eingabe vom gleichen Tag stellt er Antrag auf Streitverkündung an die\n-4-\n\nH.________ AG, ehemalige Revisionsstelle der D.________-SS, sowie an das Bundesamt\nfür Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV).\n\nInnerhalb der ebenfalls mehrfach verlängerten Frist reicht die Klägerin, von nun an\nvertreten durch Rechtsanwalt Fritz Rothenbühler, am 9. Mai 2011 ihre Antwort auf die\nStellungnahme des Beklagten vom 26. November 2010 ein. Diese wird dem Beklagten\nzur Kenntnisnahme zugeschickt.\n\nAm 23. Januar 2012 wird der Beklagte über die Einholung von weiteren Unterlagen informiert.\n\nEs findet kein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt.\n\nDie weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.\n\nE r w ä g u n g e n\n\n1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 BVG sowie von Art. 1 des kantonalen\nGesetzes vom 14. November 2007 über die Organisation des Kantonsgerichts (KGOG;\nSGF 131.1.1) ist das tagende Gericht sowohl örtlich wie auch sachlich zuständig für die\nBehandlung der durch die Klägerin am 30. März 2006 beim ehemaligen Verwaltungsgericht eingereichten Klage. Ferner handelt es auf Weisung des Bundesgerichts, welches\ndamit implizit seine Zuständigkeit bestätigt hat.\n\nFerner ist zu präzisieren, dass das Berufsvorsorgegericht auch zuständig zur Beurteilung\nvon Verantwortlichkeitsklagen ist, wenn sich der Sachverhalt vor dem 1. Januar 1997\nverwirklicht hat (BGE 128 V 124).\n\n2. Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts ergibt sich, dass die auf Art. 56a BVG\ngestützten Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten jedenfalls im Umfang des per\n12. Oktober 1998 verfügten Betrags von 62,5 Mio. Franken verjährt sind. Demgegenüber\nist in Bezug auf die Ansprüche aus Art. 52 BVG die Verjährung aufgrund der ab dem\n10. Januar 1997 regelmässig (zuletzt am 23. November 2010, gültig bis 31. Dezember\n2012) abgegebenen Verjährungsverzichtseinreden nicht eingetreten, soweit – was noch\nzu prüfen ist – die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen ist.\n\nDie Klägerin leitet ihren Anspruch aus Umständen ab, die sich vor dem 31. Dezember\n2004, somit vor dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision per 1. Januar 2005, abspielten.\nAnwendbar sind daher die bis zu diesem Zeitpunkt massgebenden Gesetzestexte. Die\nnachfolgend zitierten Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen entsprechen deshalb,\nohne dass speziell darauf hingewiesen wird, jeweils der Version gültig bis zum 31. Dezember 2004.\n\n3. Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen\nist.\n\na) Gemäss Art. 52 BVG in seiner damaligen Fassung, sind alle mit der Verwaltung,\nGeschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den\nSchaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.\n-5-\n\n"}