{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-158_2012-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_158_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64147c540242daf3dea4573a37253a3bf9d247fae93207579533956e5fc5405a0340060040d9fe236e57425d5bdb419401d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_158", "Checksum": "adb8bac09a596837592e2a3a4f7be657"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2012 605 2009 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2012 605 2009 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Februar 2012\n\nSOZIALVERSICHERUNGSGERICHTSHOF\n\nBESETZUNG Stellvertretender Präsident: Bernhard Schaaf\nBeisitzer: Lorenz Fivian, Bruno Boschung\nGerichtsschreiberin: Mélanie Maillard Russier\n\nPARTEIEN STIFTUNG SICHERHEITSFONDS BVG, Kläger, vertreten durch\nRechtsanwalt Fritz Rothenbühler\n\ngegen\n\nA.________, Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf\n\nGEGENSTAND Berufliche Vorsorge\n\nUrteil in Folge des Entscheides des Bundesgerichtes vom 16. April 2009,\ndurch welches der Entscheid des Kantonsgerichts, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 16. September 2008 aufgehoben wurde.\n-2-\n\nS a c h v e r h a l t\n\nA. 1973 wurde die bestehende und von B.________, einem Oltener Bauunternehmer,\ngegründete C.________-Gemeinschaftsstiftung in die D.________-Gemeinschaftsstiftung\numbenannt. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des BVG wurde Ende 1984 deren Namen in\nD.________-Anlagestiftung (nachfolgend: D.________-AS) geändert und gleichzeitig die\nD.________-Sammelstiftung (nachfolgend: D.________-SS) gegründet, welche als\nregistrierte Vorsorgeeinrichtung den Zweck der beruflichen Vorsorge übernahm.\nA.________, geboren im Jahr 1949, wohnhaft in E.________, promovierter Jurist, war\nan dieser Umstrukturierung beteiligt, indem er die Statuten der Sammelstiftung neu\nerarbeitete und jene der Anlagestiftung revidierte. Er war von 1984 bis 1996 gewählter\nStiftungsrat und ab 1991 Vizepräsident der D.________-SS.\n\nDie künftig zu erbringenden Leistungen wurden entweder bei der F.________, bei\nwelcher A.________ zu jener Zeit tätig war, oder der G.________ durch den Abschluss\nvon Kollektivversicherungsverträgen rückversichert. Versicherungsnehmerin war die\nD.________-SS. Die Versicherungsprämien wurden von den angeschlossenen\nUnternehmen direkt an die Versicherungsgesellschaften einbezahlt, welche die\nLeistungen direkt an die Versicherten erbrachten.\n\nB.________, dem die D.________-Treuhand und Verwaltungs-AG Konzerngesellschaft\ngehörte, welche Stifterin der D.________-Gemeinschaftsstiftung war, bezweckte mit den\nD.________-Stiftungen Gelder aus der beruflichen Vorsorge in der Region und in den\nBranchen zu reinvestieren, wo sie angespart wurden, weshalb er mehrheitlich in Bauten\nund in Bauland investierte, wobei vorgesehen war, die Liegenschaften nach zwei bis drei\nJahren wieder zu verkaufen (Motto: \"Aus der Region – Für die Region\"). Den\nangeschlossenen Unternehmen wurde für den Fall eines Beitritts und eines\nVersicherungsabschlusses Gegengeschäfte in Form von exklusiven \"Vorrechten\" bei der\nVergabe von Arbeiten und Lieferungen für die durch die D.________-AS zu erstellenden\nBauten versprochen.\n\nGemäss Art. 2 der Stiftungsstatuten der D.________-SS, gewährten die beiden\nVersicherungsgesellschaften ihr, gemäss Vereinbarung, auf den\nKollektivversicherungsverträgen sogenannte Policendarlehen (Vorauszahlungsdarlehen),\nwomit faktisch die Ansprüche der versicherten Arbeitnehmer belehnt wurden. Die\ndadurch erhaltenen Gelder wurden durch die D.________-SS via Übernahme von\nAnteilsscheinen der D.________-AS wiederum nach dem oben erwähnten Prinzip in\nBauten und Bauland investiert. Die D.________-AS gewährte auch Aktivdarlehen, welche\nteilweise im Zusammenhang mit den Immobilienprojekten standen.\n\nDurch diese einseitige Ausrichtung auf Immobilienanlagen kam es – verursacht durch die\nim Immobiliensektor herrschende Krise – zu einer Überschuldung der D.________-AS\nund damit auch der D.________-SS. Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend:\nder Sicherheitsfonds) hatte Altersleistungen sicherzustellen, welche die D.________-SS\naufgrund der Zahlungsunfähigkeit der D.________-AS nicht mehr erfüllen konnte. Durch\nVerfügung der Aufsichtsbehörde vom 16. Januar 1996 wurden die beiden Stiftungen\naufgehoben und in Liquidation versetzt. Die Stiftungsräte wurden aufsichtsrechtlich am\n8. März 1996 neu besetzt. Bis zum 12. Oktober 1998 hatte der Sicherheitsfonds\nVorschussleistungen von 62.5 Mio. Franken erbracht.\n-3-\n\nB. Am 30. März 2006 erhob der Sicherheitsfonds (nachfolgend: die Klägerin), vertreten\ndurch Rechtsanwalt Blaise Carron, am ehemaligen Verwaltungsgericht Klage gegen\nA.________ (nachfolgend: der Beklagte) und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 5 Mio. Franken zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Juli 1997, unter Vorbehalt der Nachklage, da\ndieser das Stiftungsvermögen zweckentfremdet habe, die Pflichten bei der Anlage von\nVorsorgegeldern, die Treuepflicht und die Buchführungsvorschriften sowie den Grundsatz\nder paritätischen Verwaltung verletzt habe. Diese Klage wurde vom Kantonsgericht,\nSozialversicherungsgerichtshof, mit Entscheid vom 16. September 2008 abgewiesen, da\ndie Ansprüche der Klägerin verjährt seien.\n\n"}