Es werden keine Gerichtskosten erhoben. D e r H o f e r k e n n t : I. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 29. April 2009 aufgehoben und die Angelegenheit an die Direktion zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und danach neu verfüge. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.