6. Das Verfahren im Bereich der Streitigkeiten betreffend die Leistungspflicht des Kantons nach Art. 41 Abs. 3 KVG regelt sich, wie ausgeführt, nach kantonalem Recht (BGE 130 V 215 Erw. 6.3.2; BGE 123 V 290 Erw. 5). Das ehemalige Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass im Bereich der Befreiung vom Versicherungsobligatorium keine Gerichtskosten erhoben werden können. Dasselbe soll daher auch da gelten, wo es um die Beteiligung des Kantons an den Kosten eines ausserkantonalen Spitalaufenthalts -9- eines Versicherten geht (vgl. Urteil des ehemaligen Verwaltungsgerichts i.S. P. vom 21. Juli 2005 Erw. 5).