Erst danach kann beurteilt werden, ob vorliegend eine Rückkehr des Beschwerdeführers zwecks späterer Operation im F.________ tatsächlich möglich und angemessen gewesen wäre. Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen einen neuen Entscheid fälle.