Denn die Art und Weise der Entstehung des Gesundheitsschadens ist im Krankenversicherungsrecht nicht von Bedeutung. Von Dringlichkeit ist mithin auch auszugehen, wenn im konkreten Fall erstellt ist, dass die versicherte Person bei heute üblicher Mobilität der gesamten Bevölkerung (vgl. G. EUGSTER, a.a.O., Rz. 478 S. 560) während eines ausserkantonalen Aufenthalts in der Weise von Beschwerden überrascht wird, dass eine Rückkehr in den Wohnkanton medizinisch nicht verantwortbar oder eine innerkantonale Behandlung nicht innerhalb angemessener Frist möglich wäre (vgl. Urteil 9C_408/2009 vom 3. September 2009 Erw. 6 und 8). Obwohl die Vorinstanz mithin die Dringlichkeit der Operation nicht