Andererseits steht aber auch fest und wird von der Vorinstanz auch nicht grundsätzlich bestritten, dass die Diskushernienoperation bei klinischer und radiologisch objektivierter Kompression der Nervenwurzel S1 zur Entlastung des Nervs dringlich war. Dagegen steht entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht, dass der Beschwerdeführer seit zweieinhalb Jahren an Rückenbeschwerden leidet und die Schmerzen seit 10 Tagen vor der Konsultation in der Klinik C.________ zugenommen hatten. Denn die Art und Weise der Entstehung des Gesundheitsschadens ist im Krankenversicherungsrecht nicht von Bedeutung.