b) Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass am 19. Februar 2009 zwar kein Notfall im eigentlichen Sinne vorlag, bei dem ein sofortiger operativer Eingriff notwendig und medizinische Hilfe unaufschiebbar war. Denn andernfalls wäre der Beschwerdeführer bei freier Operationskapazität wohl umgehend im C.________ operiert und nicht von dort im Wissen darum, dass die dringliche Operation erst am übernächsten Tag, einem Samstagmorgen, stattfinden kann, ins D.________ überwiesen worden.