Daran hielt sie in ihren Bemerkungen vom 23. Juni 2009 zur Beschwerde fest, da aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen hervorgehe, dass er bereits seit 10 Tagen unter Schmerzen gelitten habe, er sich am 19. Februar in der Sonnehofklinik untersuchen liess, "wo dann ein Eintritt in das D.________ (erst!) für den nächsten Tag vereinbart wurde". Offensichtlich handle es sich vorliegend nicht um einen Notfall, bei dem eine Rückkehr in den Kanton Freiburg nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Damit sei die Frage nach dem Ort des (behaupteten) Notfallereignisses von vornherein irrelevant. Zur Bestätigung von Dr. med.