Demgegenüber lehnte die Direktion das Kostengutsprachegesuch zunächst mit dem Argument ab, es liege weder ein Fall vor, bei dem die erforderliche Leistung im Kanton Freiburg nicht verfügbar seien, noch ein in einem anderen Kanton aufgetretener Notfall, bei dem die Rückkehr in den Wohnkanton nicht mehr möglich gewesen wäre. Daran hielt sie in ihren Bemerkungen vom 23. Juni 2009 zur Beschwerde fest, da aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen hervorgehe, dass er bereits seit 10 Tagen unter Schmerzen gelitten habe, er sich am 19. Februar in der Sonnehofklinik untersuchen liess, "wo dann ein Eintritt in das D.________ (erst!) für den nächsten Tag vereinbart wurde".