Die Überweisung ans D.________ sei somit aufgrund der medizinischen Dringlichkeit und insbesondere zur Reduktion des Risikos für Langzeitschäden bei Nervenwurzelkompression erfolgt. Hätte eine Versicherungsdeckung für die Klinik C.________ bestanden, wäre er dort bereits am 20. Februar 2009 operiert worden.