5. a) Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich zunächst geltend, die ablehnende Verfügung der Vorinstanz beruhe auf einem falschen Sachverhalt. Ort des Notfallereignisses sei nicht, wie im Kostengutsprachegesuch angegeben, Freiburg gewesen, sondern Grauholz. Im Weiteren legt er medizinische Berichte ins Recht. In der Eingabe vom 10. Juni 2009, welche sich zugleich gegen die von der Vorinstanz wiedererwägungsweise bestätigte Ablehnung der Kostengutsprache richtet, legt er auch eine ärztliche Bestätigung der Oberärztin Dr. med. J.________, Chirurgische Notfallstation C.________, vom 30. April 2009, vor.