b) Da weiter feststeht, dass die vorliegend erforderlichen medizinischen Leistungen gemäss dargestellter Rechtslage im Wohnkanton angeboten werden und demzufolge die am D.________ durchgeführte Behandlung auch im F.________ hätte vorgenommen werden können, was unter den Parteien grundsätzlich auch nicht streitig ist, stellt sich hinsichtlich der stattgehabten ausserkantonale Spitalbehandlung einzig die Frage nach dem Vorliegen von medizinischen Gründen im Sinne von Art. 41 Abs. 3 und 3bis KVG (Notfall; Behandlung im Wohnkanton etwa aus Kapazitätsgründen nicht oder nicht innert nützlicher Frist möglich, vgl. Urteile 9C_388/2010 vom 21. September 2010 Erw.