d) Die Zahlungsgutsprache für den ausserkantonalen Spitalaufenthalt kann erst ausgestellt werden, wenn die formelle Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit vom Kantonsarztamt vorliegt (Art. 7 Abs. 1 kantonale Verordnung). Nach EUGSTER kann der Wohnkanton seine Leistungspflicht verneinen, wenn er die Anspruchsvoraussetzungen nach KVG als nicht gegeben erachtet (G. EUGSTER, a.a.O., Rz. 968 mit Hinweis u.a. auf Urteil K 39/04 vom 26. April 2005). Bei Notfall entfällt die Notwendigkeit einer Zahlungsgutsprache (Art. 41 Abs. 3 Satz 2 KVG).