39 Abs. 1 lit. e KVG). Das D.________ ist in die Liste aufgenommen für Leistungen, welche auf der vom Kantonsarztamt erstellten Negativliste aufgeführt sind (vgl. Listenverordnung, Anhang Ziff. 1.2.1). c) Gemäss ständiger Rechtsprechung erfordert ein Notfall als medizinischer Grund für eine ausserkantonale stationäre Behandlung i.S. von Art. 41 Abs. 3 KVG in Anlehnung an Art. 36 Abs. 2 KVV eine Lage, in welcher medizinische Hilfe unaufschiebbar und eine Rückkehr für eine stationäre Behandlung in den Wohnkanton nicht möglich oder angemessen ist (vgl. Urteil K 192/00 vom 2.3.2001 Erw. 2b; Urteil K 128/01, publiziert in RKUV 2002 KV 231 475 Erw. 4.1 und 4.2).