Die Verordnung des Staatsrats vom 13. Dezember 2004 über die Liste der Spitäler ausserhalb des Kantons Freiburg (SGF 822.0.22; in Kraft seit 1. Januar 2005; nachfolgend Listenverordnung) enthält die Liste der Spitäler ausserhalb des Kantons, die zur Deckung des Bedarfs der Kantonsbevölkerung, soweit dieser nicht durch das kantonale Spitalpflegeangebot gedeckt wird, erforderlich sind. Durch die Aufnahme in die Spitalliste gilt ein Spital als Leistungserbringer, der für die Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen ist (vgl. Art. 39 Abs. 1 lit.