Gemäss Anhang der Verordnung vom 13. Dezember 2004 über die Liste der Spitäler des Kantons Freiburg (SGF 822.0.21; nachfolgend Leistungsverordnung), in der Fassung, welche seit dem 1. April 2008 gültig ist, verfügen das F.________ (vgl. Ziff. 1.1.4) sowie die G.________ (vgl. Ziff. 2.5.4), diese jedoch mit Einschränkungen (sie soll insbesondere keinen Notfalldienst sicherstellen, vgl. Ziff. 2.5.6), über einen Leistungsauftrag in neurologischer Chirurgie, wobei das F.________ Referenzspital für alle spezialisierten Leistungen ist, welche in den übrigen Spitälern nicht angeboten werden (Ziff. 1.1.6).