Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Kanton Freiburg an den Kosten des ausserkantonalen stationären Spitalaufenthalts des Beschwerdeführers, welcher vom 20. bis 24. April 2009 im D.________ stattfand, finanziell zu beteiligen hat.