eigentliches Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens darstellt (vgl. U. KIESER, ATSG-Kommentar 2009, Rz. 56 zu Art. 61). Demgegenüber kommt die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 6. Mai 2009, da sie den Anträgen des Beschwerdeführers nicht entspricht, lediglich einem Antrag pendente lite ans Gericht gleich (vgl. U. KIESER, ATSG-Kommentar 2009, Rz. 47 zu Art. 61; ZAK 1992 117). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. April 2009 legitimiert, da er als Verfügungsadressat durch den angefochtenen negativen Entscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung hat.