Der zweiten Verfügung kommt demnach keine selbständige Bedeutung zu. Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde als ordentliches Rechtsmittel, mit dessen Einreichung die Behandlung der Sache an das kantonale Versicherungsgericht übergeht (vgl. U. KIESER, ATSG-Kommentar 2009, Rz. 73 zu Art. 61 mit Hinweis), richtet sich die vorliegende Beschwerde somit gegen die ursprüngliche Ablehnungsverfügung, welche -4-